Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Boschstraße 1, 72108 Rottenburg am Neckar
Handelsregister
Stuttgart, HRB 390008
EUID
DEB8534.HRB390008
Insolvenzgericht
Gericht
Esslingen am Neckar
Aktenzeichen
13 IN 273/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Rottenburg, ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRB 390008). Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Markus Fröhlich aus Stuttgart. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen für Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses festgesetzt. Für die Kreissparkasse Tübingen erfolgte die Festsetzung auf Antrag vom 29.10.2025. Für Rechtsanwalt Christian Seide wurde die Festsetzung auf Antrag vom 21.10.2025 vorgenommen. Für die Bundesagentur für Arbeit wurde die Festsetzung auf Antrag vom 09.01.2026 beschlossen. Bei allen Festsetzungen handelt es sich um Vorschüsse, die endgültige Festsetzung erfolgt nach der Anhörung der Gläubiger und dem Schlusstermin. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht Esslingen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
17.02.2026
13 IN 273/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Boschstraße 1, 72108 Rottenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schwert und Erhard Wissler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 390008
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 32/19/ mj
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Kreissparkasse Tübingen wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzü...
13 IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Boschstraße 1, 72108 Rottenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schwert und Erhard Wissler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 390008
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 32/19/ mj
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Kreissparkasse Tübingen wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Schuldnerin wird gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen.
Bei der Festsetzung handelt es sich um die Gewährung eines Vorschusses. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach der Anhörung der Gläubiger und der Abhaltung des Schlusstermins.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 29.10.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten (vorläufigen) Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 16,1666 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 132 Kilometer (zu je 0,27 EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 11.02.2026
Originalbekanntmachung
17.02.2026
13 IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Boschstraße 1, 72108 Rottenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schwert und Erhard Wissler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 390008
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 32/19/ mj
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Christian Seide wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung...
13 IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Boschstraße 1, 72108 Rottenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schwert und Erhard Wissler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 390008
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 32/19/ mj
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Christian Seide wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Schuldnerin wird gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen.
Bei der Festsetzung handelt es sich um die Gewährung eines Vorschusses. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach der Anhörung der Gläubiger und der Abhaltung des Schlusstermins.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 21.10.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten (vorläufigen) Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 41,3166 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Es ist keine Umsatzsteuer hinzuzusetzen, da in den Auslagen bereits Umsatzsteuer enthalten ist. Bei den Übernachtungskosten waren die Auslagen für das Frühstück abzusetzen, da diese nicht erstattungsfähig sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 11.02.2026
Originalbekanntmachung
17.02.2026
13 IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Boschstraße 1, 72108 Rottenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schwert und Erhard Wissler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 390008
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 32/19/ mj
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuz...
13 IN 273/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ALTEK Gesellschaft für Allgemeine Landtechnik mit beschränkter Haftung, Boschstraße 1, 72108 Rottenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Schwert und Erhard Wissler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 390008
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Vertretung für landwirtschaftliche und sonstige gewerbliche Geräte
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 32/19/ mj
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Schuldnerin wird gestattet, den Betrag aus der Masse zu entnehmen.
Bei der Festsetzung handelt es sich um die Gewährung eines Vorschusses. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach der Anhörung der Gläubiger und der Abhaltung des Schlusstermins.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 09.01.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten (vorläufigen) Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 30,17 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Umsatzsteuer ist nicht hinzuzusetzen, da in dem Betrag bereits Umsatzsteuer enthalten ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 11.02.2026
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