Aufhebung des Verfahrens Baden-Württemberg HRB 789704

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Insolvenzprofil

Brotelier UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensfortschritt

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1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Kirchstraße 13, 72574 Bad Urach
Handelsregister
Stuttgart, HRB 789704
EUID
DEB8534.HRB789704

Insolvenzgericht

Gericht
Tübingen
Aktenzeichen
16 IN 335/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Der Betrieb einer Bäckerei.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brotelier UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Geschäftsführer Marco Juhn, wurde auf Antrag der Schuldnerin beim Amtsgericht Tübingen behandelt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin das Recht zu, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Originalbekanntmachung

16.12.2025

16 IN 335/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Brotelier UG (haftungsbeschränkt), Kirchstraße 13, 72574 Bad Urach, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Juhn Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 789704 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis ...

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