Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 206734
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Insolvenzprofil
Choco Gourmet GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Waldeck 12, 71679 Asperg
Handelsregister
Stuttgart, HRB 206734
EUID
DEB8534.HRB206734
Insolvenzgericht
Gericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
6 IN 458/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher
Person
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Adresse
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Waren aller Art, soweit diese keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere mit Süßwaren-, Nahrungs- und Genussmittelspezialitäten sowie alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Choco Gourmet GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Ermin Omanovic, wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 24.04.2026 aufgehoben. Im Vorfeld wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Dr. Holger Leichtle sowie des Sachwalters Dr. Holger Leichtle festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Basis der Insolvenzbekanntmachungen vom 20.04.2026 und 21.04.2026. Dabei wurden die Regelvergütungen unter Berücksichtigung von Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Anfechtungsansprüche erhöht. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
20.04.2026
6 IN 458/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslag...
6 IN 458/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 268.632,19 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt. Hiervon entfallen 10 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung und 10 % auf die Begleitung der Sanierungsbemühungen..
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
20.04.2026
6 IN 458/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsat...
6 IN 458/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 206734
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 11.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 158.247,90 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt. Hiervon entfallen 10 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Betriebsfortführung, 15 % auf die Sanierungsbemühungen, insbesondere Beteiligung am M&A-Prozess und Prüfung und Abstimmung des Insolvenzplans sowie 5 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (nach Durchführung der Vergleichsberechnung).
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
21.04.2026
6 IN 458/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Choco Gourmet GmbH, Südliche Alleenstraße 4, 71679 Asperg, derzeit: Im Waldeck 12, 71679 Asperg, vertreten durch den Geschäftsführer Ermin Omanovic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 206734
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 24/000309 /JM
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 24.04.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.04.2026
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