Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eissmann Automotive Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Münsinger Str. 150, 72574 Bad Urach
Handelsregister
Stuttgart, HRB 361263
EUID
DEB8534.HRB361263
Insolvenzgericht
Gericht
Tübingen
Aktenzeichen
25 IN 70/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, die Herstellung, die Bearbeitung sowie der Vertrieb von Komponenten, Software und Systemen, insbesondere für Kraftfahrzeuge; ferner das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Pflege und der Schutz von Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten mitsamt der Verwaltung und Lizenzvergabe; darüber hinaus der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und die Verwertung von Grundstücken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eissmann Automotive Deutschland GmbH ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses festgesetzt. Für Michael Bauer wurde die Vergütung gemäß Antrag vom 23.02.2026 festgesetzt, wobei der genaue Betrag nicht veröffentlicht wurde. Für die Commerzbank AG, vertreten durch Markus Kischkel, wurden Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 12.03.2026 festgesetzt. Dabei wurden 14,92 Stunden zum Stundensatz von 180,00 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 153,30 EUR berücksichtigt, was zu einer Gesamtvergütung von 3.010,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer führte. Für Allianz Trade (Euler Hermes), vertreten durch Thomas Harbrecht, wurde die Vergütung gemäß Antrag vom 07.02.2026 festgesetzt. Hierfür wurden 28 Stunden abgerechnet, die sich auf drei Gesellschaften der Eissmann-Gruppe aufteilen; der genaue Betrag wurde nicht veröffentlicht. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen sind binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen zulässig.
Originalbekanntmachung
07.05.2026
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Michael Bauer wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ...
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Michael Bauer wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 12,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war für den Zeitraum vom 20.3.2024 bis 10.07.2024 eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die beantragte Vergütung von BETRAG-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
07.05.2026
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Commerzbank AG, vertreten durch Markus Kischkel wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslage...
25 IN 70/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Commerzbank AG, vertreten durch Markus Kischkel wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.03.2026.Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 180,00 EUR.
Für 14,92 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von 2.685,60 EUR festzusetzen. Für die Fahrtzeiten von 5 Stunden wurden jeweils nur 65,-EUR / Stunde, somit 325,-EUR, geltend gemacht. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war somit für den Zeitraum vom 20.3.2024 bis 10.07.2024 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.010,-EUR festzusetzen. Die beantragte Vergütung von 180,-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der Qualifikation des Vertreters des Gläubigerausschussmitglieds angemessen.Ein Additions- und Rechenfehler wurde berichtigt.
Außerdem waren die entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 153,30 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
07.05.2026
25 IN 70/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Allianz Trade (Euler Hermes) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.02.2026.
De...
25 IN 70/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
|
Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Allianz Trade (Euler Hermes) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.02.2026.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war für den Zeitraum vom 20.3.2024 bis 10.07.2024 eine Vergütung in Höhe von insgesamt BETRAG- EUR festzusetzen. Die beantragte Vergütung von BETRAG-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der besonderen Qualifikation des Mitglieds angemessen. Der Vertreter, Herr Thomas Harbrecht, ist bundesweit langjährig in vielen Gläubigerausschüssen tätig, weswegen er über besondere Sachkunde und Qualifikation verfügt. Es ist daher gerechtfertigt, die Vergütung im obersten Rahmen anzusetzen.
Für 28 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG- EUR festzusetzen, der sich auf die drei Gesellschaften Eissmann Automotive KTSN GmbH, Eissmann Automotive Deutschland GmbH und Eissmann Automotive Dagro GmbH aufteilt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 05.05.2026
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