Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Health Competence Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schloßstraße 59c, 70176 Stuttgart
Handelsregister
Stuttgart, HRB 774937
EUID
DEB8534.HRB774937
Insolvenzgericht
Gericht
Stuttgart
Aktenzeichen
14 IN 1146/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Ado Michael Nika
Adresse
Titotstraße 3, 74072 Heilbronn
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holdinggesellschaft.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Health Competence Holding GmbH in Stuttgart wurde auf Antrag einer Gläubigerin ein Insolvenzverfahren beantragt. Das Amtsgericht Stuttgart hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten ein Rechtsbehelf in Form einer sofortigen Beschwerde zu, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Elektronische Dokumente sind zulässig, eine Einlegung per E-Mail ist nicht gestattet.
Originalbekanntmachung
22.05.2026
14 IN 1146/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Health Competence Holding GmbH, Schloßstr. 59c, 70176 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Malte Wagner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774937
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ado Michael Nika, Titotstraße 3, 74072 Heilbronn
|
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß...
14 IN 1146/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Health Competence Holding GmbH, Schloßstr. 59c, 70176 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Malte Wagner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774937
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ado Michael Nika, Titotstraße 3, 74072 Heilbronn
|
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 21.05.2026
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