Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HERZOG Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Max-Eyth-Straße 8, 74366 Kirchheim am Neckar
Handelsregister
Stuttgart, HRB 757814
EUID
DEB8534.HRB757814
Insolvenzgericht
Gericht
Heilbronn
Aktenzeichen
5 IN 880/25
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Markus Schuster
Adresse
Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Herzog Wohnwagen & Reisemobile GmbH & Co. KG sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HERZOG Verwaltungs GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Schuster hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Mindestvergütung gemäß InsVV berechnet wurde. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 988.604,13 EUR steht keine Masse zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis einschließlich 11.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt, es wird jedoch festgestellt, dass keine Masse für eine Verteilung zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
13.04.2026
5 IN 880/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HERZOG Verwaltungs GmbH, Max-Eyth-Straße 8, 74366 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Eugen Herzog
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757814
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Schuster, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antr...
5 IN 880/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HERZOG Verwaltungs GmbH, Max-Eyth-Straße 8, 74366 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Eugen Herzog
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757814
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Schuster, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.532,27 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
13.04.2026
5 IN 880/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HERZOG Verwaltungs GmbH, Max-Eyth-Straße 8, 74366 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Eugen Herzog
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757814
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 988.604,13 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
13.04.2026
5 IN 880/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HERZOG Verwaltungs GmbH, Max-Eyth-Straße 8, 74366 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Eugen Herzog
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757814
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich vor dem Amtsgericht Heilbronn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese S...
5 IN 880/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HERZOG Verwaltungs GmbH, Max-Eyth-Straße 8, 74366 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Erich Eugen Herzog
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757814
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich vor dem Amtsgericht Heilbronn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird festgestellt, dass für eine Schlussverteilung keine Masse zur Verfügung steht (§§ 196, 197 InsO).
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 09.04.2026
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