Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
i-POL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn
Handelsregister
Stuttgart, HRB 738766
EUID
DEB8534.HRB738766
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und der Vertrieb von Anwendungen (Apps) für mobile Endgeräte, z. B. iPads, iPhones, für verschiedene Plattformen, z. B. iOS, Android, WebOS, Windows Phone, Blackberry, sowie von kreativen mobilen Lösungen mit Schwerpunkt im Bereich Unternehmenskommunikation und Marketing, ausgenommen in den Bereichen mobile Auftragserfassung/Serviceauftragserfassung, mobile Checklistenlösungen, mobile Datenerfassung (Inventur etc.), mobile Retail-Filiallösungen (z. B. Modellinformationen, etc.), Wartungslösungen für mobile und immobile Hard- und Software, außer nach vorheriger Abstimmung mit der Mark Siller Holding US (haftungsbeschränkt). Ebenfalls ausgenommen ist die Ausarbeitung von Kreativ- und Frontend-Konzepten, außer nach vorheriger Abstimmung mit der Nordpol Interaktiv Division GmbH.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-POL GmbH, Heilbronn, ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff hat die Regelvergütung sowie Zuschläge für übertragende Sanierung, Betriebsfortführung und Konzernverflechtungen beantragt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis konnten bis zum 22.05.2024 erhoben werden. Der Schlusstermin und die Schlussverteilung sind im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Insolvenzverfahren ist heute, um 07:30 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
13.02.2024
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 12.02.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als fest...
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 12.02.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2024
Originalbekanntmachung
22.02.2024
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
|
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 19.02.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 601.032,89 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 55 % für übertragende Sanierung; Betriebsfortführung und Konzernverflechtungen beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ...
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
|
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 19.02.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 601.032,89 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 55 % für übertragende Sanierung; Betriebsfortführung und Konzernverflechtungen beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.02.2024
Originalbekanntmachung
11.04.2024
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSB INTAX, Lüerstraße 10-12, 30175 Hannover, Gz.: FRit/Hk 1680-2019_229/19
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.05.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erh...
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSB INTAX, Lüerstraße 10-12, 30175 Hannover, Gz.: FRit/Hk 1680-2019_229/19
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.05.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.943.543,46 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 358.890,47 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2024
Originalbekanntmachung
11.04.2024
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSB INTAX, Lüerstraße 10-12, 30175 Hannover, Gz.: FRit/Hk 1680-2019_229/19
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.943.543,46 EUR steht ein Betrag von 358.890,47 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2024
Originalbekanntmachung
30.05.2024
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller - Registergericht: Amtsgericht Stuttgart - HRB 738766
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 55 % und der Auslagen, einschließlich Um...
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller - Registergericht: Amtsgericht Stuttgart - HRB 738766
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 55 % und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 601.032,89 EUR auszugehen. Daher war die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Der Insolvenzverwalter macht zunächst einen Zuschlag für die übertragende Sanierung geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn dem Insolvenzverwalter ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist, vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 2019, § 3, Rn. 105. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter glaubhaft gemacht, dass ihm ein erheblicher tatsächlicher Mehraufwand durch die Vorbereitung und Umsetzung der übertragenden Sanierung entstanden ist. Ihm ist daher ein Zuschlag zu gewähren. Der Mehraufwand wird jedoch bereits teilweise vergütet durch eine aus der generierten Massemehrung erwachsende höhere Regelvergütung, hier 100.000,00 Euro Veräußerungserlös aus der übertragenden Sanierung. Hieraus ergibt sich bereits eine Mehrvergütung von ca. 5 %. Dies ist in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Daneben macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag geltend für die Betriebsfortführung. Hierfür ist ein Zuschlag zu gewähren, § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Vorliegend endete die Betriebsfortführung mit einem Sollbetrag, so dass keine Massemehrung stattfand.
Schließlich macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für Konzernverflechtungen geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn dem Insolvenzverwalter gerade hierdurch ein erheblicher tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist, der durch die Regelvergütung nicht angemessen abgegolten ist, vgl. Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby: KPB InsO 2024, § 3 InsVV, Rn. 110. Der Insolvenzverwalter hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die unübersichtliche Verteilung von Personalien, Finanzierung und Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Es ist daher ein Zuschlag zu gewähren.
Der Insolvenzverwalter war in der Zeit vom 24.01.2019 bis zum 01.04.2019 als vorläufiger Sachwalter bestellt. Hierfür ist ein Abschlag vorzunehmen, § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV, sofern damit eine erhebliche Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter einhergeht, Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, a.a.O., Rn. 136. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits eine vergütungserhöhende Massemehrung resultiert.
Die zu Lasten der Masse erfolgte Beauftragung von Dritten in den Bereichen Abwicklung von Arbeitsverhältnissen, Buchhaltung/Steuerberatung, Archivierung und Durchsetzung von streitigen Anfechtungsansprüchen ist angesichts der Komplexität der Angelegenheiten ebenfalls als Delegation von Sonderaufgaben nicht zu beanstanden und bei der Festsetzung des Vergütungszuschlags berücksichtigt worden.
In der Gesamtbetrachtung ist ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 55 % auf die Regelvergütung geeignet, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.05.2024
Originalbekanntmachung
28.01.2026
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, v.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird heute, um 07:30 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, a...
36i IN 494/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, v.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird heute, um 07:30 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.