Aufhebung des Verfahrens Baden-Württemberg HRB 381343

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Insolvenzprofil

Maag Flockmaschinen GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
In der Braike 16, 72127 Kusterdingen
Handelsregister
Stuttgart, HRB 381343
EUID
DEB8534.HRB381343

Insolvenzgericht

Gericht
Tübingen
Aktenzeichen
25 IN 130/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Insolvenzverwalter

Person
Ulrich Büttel

Gegenstand des Unternehmens

Die Konstruktion und die Lieferung und der Handel mit Maschinen, Zubehör und Werkstoffen.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maag Flockmaschinen GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Ulrich Büttel, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Das zuständige Gericht für die Erinnerung ist das Amtsgericht Tübingen. Die Entscheidung wurde am 30.03.2026 bekannt gegeben.

Originalbekanntmachung

01.04.2026

25 IN 130/20 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Maag Flockmaschinen GmbH, In der Braile 16, 72127 Kusterdingen, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Büttel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381343 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung a u f g e h o b e n . Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben i...

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