Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Markus Bolay GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Drescherstr. 50-52, 71277 Rutesheim
Handelsregister
Stuttgart, HRB 725123
EUID
DEB8534.HRB725123
Insolvenzgericht
Gericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
6 IN 291/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
spanabhebende Bearbeitung von Metallen und anderen Materialien sowie die Oberflächenveredlung von Metallen und anderen Materialien. Ferner der Handel mit vorgenannten Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit vorgenannten Produkten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Markus Bolay GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Ludwigsburg. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli hat seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragt. Der Antrag liegt einer Berechnungsmasse in Höhe von 546.173,05 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % auf die Vergütung geltend gemacht, darunter 30 % (bzw. 25 % nach Vergleichsberechnung) für die Mehrarbeit durch die Betriebsfortführung, 15 % für Verhandlungen über eine übertragende Sanierung und 5 % für Arbeitnehmerangelegenheiten. Die Auslagenpauschale wird mit 350,00 EUR je angefangenen Monat beantragt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden schließlich festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Festsetzung erfolgt zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
20.02.2026
6 IN 291/24
________________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Markus Bolay GmbH, Drescherstraße 50-52, 71277 Rutesheim,
vertreten durch d.Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 725123
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 2016/2023/jb/so
________________________________________________________________________
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahrens beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 546.173,05 EUR zugrunde.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % auf die Vergütung geltend gemacht. Davon entfallen 30 % bzw. nach Durchführung der Vergleichsberechnung 25 % auf die Mehrarbeit durch die Betriebsfortführung, weitere 15 % auf die Mehrarbeit durch Verhandlungen über eine übertragende Sani...
6 IN 291/24
________________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Markus Bolay GmbH, Drescherstraße 50-52, 71277 Rutesheim,
vertreten durch d.Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 725123
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 2016/2023/jb/so
________________________________________________________________________
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahrens beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 546.173,05 EUR zugrunde.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % auf die Vergütung geltend gemacht. Davon entfallen 30 % bzw. nach Durchführung der Vergleichsberechnung 25 % auf die Mehrarbeit durch die Betriebsfortführung, weitere 15 % auf die Mehrarbeit durch Verhandlungen über eine übertragende Sanierung und weitere 5 % auf die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten. Bei Gesamtschau des Verfahrens wird insgesamt ein Zuschlag von 35 % zur Festsetzung beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 350,00 EUR je angefangenen Monat beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
27.05.2026
6 IN 291/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Markus Bolay GmbH, Drescherstraße 50-52, 71277 Rutesheim,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 725123
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 2016/2023/jb/so
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse z...
6 IN 291/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Markus Bolay GmbH, Drescherstraße 50-52, 71277 Rutesheim,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 725123
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,
Gz.: 2016/2023/jb/so
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 546.173,05 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Hierbei werden Zuschläge in Höhe von 30 % bzw. nach Durchführung der Vergleichsberechnung von 25 % für die Mehrarbeit durch die Betriebsfortführung, weitere 15 % für die Mehrarbeit durch Verhandlungen über eine übertragende Sanierung und weitere 5 % für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten geltend gemacht. Bei Gesamtschau des Verfahrens wird insgesamt ein Zuschlag von 35 % zur Festsetzung beantragt.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Verwalters vom 11.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bestimmung der Berechnungsgrundlage die erhebliche Befassung mit den technischen Anlagen und der Betriebs- und Geschäftsausstattung bejaht wurde, sodass deren Werte trotz Absonderungsrechten in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurden. Dies kann einen Zuschlag für die Mehrarbeit durch Betriebsfortführung einschränken (BGH, Beschl. v. 10.06.2021, IX ZB 51/19). Vorliegend war Gegenstand des Unternehmens die spanabhebende Bearbeitung von Metallen und anderen Materialien sowie die Oberflächenveredelung von Metallen und anderen Materialien. Für die Betriebsfortführung wurden die technischen Anlagen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung genutzt. Dennoch entstand durch die Betriebsfortführung ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand für den Verwalter, der allein durch die Berücksichtigung der technischen Anlagen und der Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Berechnungsgrundlage nicht abgegolten wurde. Anders verhielte es sich beispielsweise, wenn ein sicherungsübereignetes Warenlager im Rahmen der Betriebsfortführung abverkauft würde. Dann wäre bei Berücksichtigung des Warenlagers im Rahmen der Berechnungsgrundlage kein Raum für einen zusätzlichen Zuschlag für die Betriebsfortführung. Vorliegend ist aber für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zu berücksichtigen, der nur geringfügig einzuschränken ist.
Für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten kann ein Zuschlag nicht berücksichtigt werden, da die Bearbeitung von 11 Arbeitsverhältnissen als Normalfall zu werten ist und damit zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten gehört.
Gleichwohl erscheint bei Gesamtschau des Verfahrens der insgesamt beantragte Zuschlag von 35 % als angemessen und nicht überhöht, da sowohl die Betriebsfortführung als auch die Verhandlungen über eine übertragende Sanierung mit erheblichem Mehraufwand verbunden waren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.05.2026
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