Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MATEC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen
Handelsregister
Stuttgart, HRB 759980
EUID
DEB8534.HRB759980
Insolvenzgericht
Gericht
Esslingen am Neckar
Aktenzeichen
13 IN 630/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa
Adresse
Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MATEC GmbH, Köngen, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRB 759980). Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Esslingen. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte BRANDI in Detmold bestellt. Im Verfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa in Stuttgart tätig. Das Amtsgericht Esslingen hat mit Beschluss vom 23.05.2025 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde ein Vermögenswert in Höhe von 6.301.000,00 EUR zugrunde gelegt. Ein Antrag auf Erhöhung des Regelsatzes um 75 % wurde teilweise stattgegeben, ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem Gläubigerausschuss wurde jedoch abgelehnt. Die Vergütung und Auslagen wurden unter Hinzurechnung von 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.04.2025 auf weitere Vergütung wurde zurückgewiesen. Parallel dazu erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Frist zur Einlegung von Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen endet am 16.04.2026. Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
10.06.2025
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens:
Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Seviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzügl...
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens:
Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Seviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 04.04.2025 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.301.000,00 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.04.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss. Gleichzeitig wird die Arbeit des Insolvenzverwalters durch die Unterstützung des Gläubigerausschusses gem. § 69 Satz 1 InsO erleichtert. Dies allein rechtfertigt einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 auch dann nicht, wenn die Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss als intensiv anzusehen wäre. Auch dann, wenn aufgrund der Besonderheiten des konkreten Verfahrens ein erheblicher Abstimmungsbedarf bestand, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Gläubigerausschusses entsprechend der gesetzlichen Aufgabenumschreibung in § 69 InsO eine Erleichterung für den Insolvenzverwalter darstellt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Einsetzung des Gläubigerausschusses insbesondere auf der Anregung des Insolvenzverwalters unter Benennung geeigneter Mitglieder hin erfolgte. Kann ein Insolvenzverwalter konkret darlegen, dass ihm aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, aus der Anzahl der von ihm wahrzunehmenden Sitzungen, der Anfragen der Gläubigerausschussmitglieder, der Dienstleistungen für den Gläubigerausschuss (Protokollierungen, Organisation der Haftpflichtversicherung, Sekretariatsarbeiten usw.) nicht nur Belastungen, sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind, ist dies durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen (Kommentar Graeber/Graeber, InsVV, 5. Auflage 2025, § 3, Randnr. 230). Erhebliche Belastungen aus der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss sind nicht ersichtlich. Insoweit ist kein Zuschlag zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 23.05.2025
Originalbekanntmachung
13.08.2025
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Klaus Raiser GmbH & Co. KG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Im Übrigen wird der Vergütun...
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Klaus Raiser GmbH & Co. KG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 07.07.2025 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses macht einen Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR geltend. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV bemisst sich der Stundensatz insbesondere nach dem Umfang der Tätigkeit, also nach der Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens und der Schwierigkeit und dem Umfang der Aufgaben. Der vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmen beträgt regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Das Gericht hält vorliegend unter Berücksichtigung der Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR für angemessen und ausreichend.
Für 32 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Originalbekanntmachung
13.08.2025
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Angelika Rampmeier wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag...
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Angelika Rampmeier wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 07.05.2025 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.05.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 23,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Als Zeitaufwand sind zu berücksichtigen sind alle Zeiten, die nach der Bestellung im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen. Somit ist der Zeitaufwand mit Datum 02.12.2024 nicht zu berücksichtigen, da er vor der Bestellung am 06.12.2024 getätigt wurde.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Originalbekanntmachung
13.08.2025
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Uwe Wörthwein wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erf...
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Uwe Wörthwein wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 08.05.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 34,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Originalbekanntmachung
12.03.2026
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
1. Die Prüfung der bis 16.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 188-193 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreibe...
13 IN 630/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
|
1. Die Prüfung der bis 16.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 188-193 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 11.03.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.