Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
c/o FINKENHOF Rechtsanwälte PartG mbB, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt am Main
Handelsregister
Stuttgart, HRB 480762
EUID
DEB8534.HRB480762
Insolvenzgericht
Gericht
Rottweil
Aktenzeichen
1 IN 144/20 (2)
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Adresse
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Apparaten, Werkzeugen, Metallwaren, Materialien und sonstigen Erzeugnissen des Maschinenbaus sowie jede sonstige gewerbliche Betätigung auf industriellem Gebiet im In- und Ausland, insbesondere Herstellung, Vertrieb oder Verwertung industrieller Erzeugnisse und der Handel mit solchen sowie Herstellung, Einrichtung, Bewirtschaftung oder Verwertung von industriellen Anlagen und Betrieben und technische und kaufmännische Beratung hierfür. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Maßnahmen und Geschäfte berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen im In- und Ausland.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau Abwicklungsgesellschaft mbH ist eröffnet. Das Verfahren wurde am 01.02.2021 in Eigenverwaltung eröffnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle als Sachwalter bestellt wurde. Am 30.10.2020 war bereits der vorläufige Sachwalter bestellt worden. Die Schuldnerin hatte zum Eröffnungsstichtag 136 Arbeitnehmer beschäftigt, anfänglich waren es 144. Ein Teil des Geschäftsbetriebs wurde veräußert, wobei 31 Arbeitnehmer vom Käufer übernommen wurden. Der Sachwalter beantragte Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmer, Dual-Track-Verfahren, Teilübertragung und Gläubigerausschuss. Das Gericht setzte einen Gesamtzuschlag von 75 % fest. Die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wurden festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Schlussverteilung zugestimmt. Forderungen in Höhe von 6.793.944,10 EUR stehen Massebestände von 2.762.717,52 EUR gegenüber. Der Schlusstermin einschließlich Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen bis zum 18.05.2026 schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
05.02.2026
1 IN 144/20 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau GmbH), Werkstraße 35, 78727 Oberndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Tim Grabbe und Robert Jödicke
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 480762
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB von Mangeoldt, Matthaei, Strumpf, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende...
1 IN 144/20 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau GmbH), Werkstraße 35, 78727 Oberndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Tim Grabbe und Robert Jödicke
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 480762
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB von Mangeoldt, Matthaei, Strumpf, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gauf Grund des Antrag des Sachwalters vom 11.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.493.729,41 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter war ein Zuschlag von 25% i.H.v. BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Sachwalter beantragte noch folgende Zuschläge:
a) Betriebsfortführung 40%
b) Arbeitnehmer 15%
c) Dual-Track Verfahren/M&A-Prozess 10 %
d) Teilübertragung des Geschäftsbetriebes 30%
e) (vorläufiger) Gläubigerausschuss 10%
Summe 105%
./. Abschlag wg. Überschneidungen 20% (bei Betriebsfortführung + Arbeitnehmer)
Summe 85 %
Auf die Gründe im Antrag wird Bezug genommen.
Bei der Antragstellung hatte die Schuldnerin 144 Arbeitnehmer. Am 30.10.2020 wurde der vorläufige Sachwalter bestellt. Am 01.02.2021 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Sachwalter bestellt. Zum Eröffnungsstichtag wurden noch 136 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Teil des Geschäftsbetriebs konnte veräußert werden. 31 Arbeitnehmer wurde durch den Käufer übernommen.
Zu a) Grundsätzlich hat der BGH im Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 und vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 erklärt, dass die Betriebsfortführung für das Eigenverwaltungsverfahren typisch ist und den gesetzlichen Normalfall darstellt. Ein Zuschlag ist allerdings dennoch möglich, wenn die Überwachungsaufgaben den Sachwalter in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen haben. Die Betriebsfortführung erbrachte keinen Gewinn. Eine Vergleichsberechnung ist deshalb nicht notwendig. Auf Grund der Betriebsfortführung von der Bestellung zum vorläufigen Sachwalter am 30.10.2020 bis zur Teilübertragung am 28.02.2021 und der Ausproduktion bis zum 31.05.2021 wird ein Zuschlag von 30% als angemessen erachtet.
Zu b) Auf Grund von anfänglich 144 Arbeitnehmern und dem Sachverhalt, dass der Sachwalter bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung mitwirken musste, da die finanzierende Bank dies voraussetzte gab es auch hier einen Mehraufwand. Betriebsversammlungen sind nicht Aufgabe des Sachwalters. Den Kündigungen zuzustimmen gehört auch zu den Regelaufgaben des Sachwalters. 31 Arbeitsplätze konnten durch die Teilübertragung erhalten werden. Es wird der Zuschlag von 15% als angemessen erachtet.
Zu c) Das Dual-Track Verfahren/ M&A Prozess war vom Sachwalter zu begleiten und zu unterstützen, allerdings wurde hier auch ein externer Dienstleister beauftragt, der erhebliche Kosten verursacht hat. Ein Zuschlag von maximal 10% wird als angemessen erachtet.
Zu d) Die Teilübertragung eines kleinen Teils des Geschäftsbetriebs (22 Arbeitnehmer und 9 Auszubildende von anfänglich 144 Arbeitnehmern) war vom Sachwalter zu prüfen und zu genehmigen. Die stellt ebenso einen Mehraufwand dar und wird mit einem Zuschlag von 25% berücksichtigt.
Zu e) Es gab einen vorläufigen Gläubigerausschuss, der bis zum Berichts- und Prüfungstermin bestanden hat. Dies wird wird von der Rechtssprechung als Mehraufwand angesehen und bis zum Berichts- und Prüfungstermin waren alle wesentlichen Entscheidungen in diesem Verfahren bereits erfolgt. Der geltend gemachte Zuschlag von 10% wird als angemessen erachtet.
Die Zuschlagstatbestände Ziffer a-e) ergeben einen Zuschlag von insgesamt 90%.
In der Gesamtbetrachtung wird auf Grund der Überschneidung bei einzelnen Tatbeständen, sowie der Tatsache, dass es nie Probleme zwischen der Eigenverwaltung, dem Gläubigerausschuss und dem (vorläufigen) Sachwalter gab und somit der (vorläufige) Sachwalter seinen gesetzlichen Überwachungsaufgaben ohne Schwierigkeiten nachgegehen konnte für die Zuschlagstatbestände Ziffer a-e ein Gesamtzuschlag von 75% als angemessen erachtet und festgesetzt.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
1 IN 144/20 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau GmbH), Werkstraße 35, 78727 Oberndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Tim Grabbe und Robert Jödicke
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 480762
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB von Mangeoldt, Matthaei, Strumpf, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 6.793.944,10 EUR steht ein Betrag von 2.762.717,52 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 26.03.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
1 IN 144/20 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau GmbH), Werkstraße 35, 78727 Oberndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Tim Grabbe und Robert Jödicke
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 480762
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB von Mangeoldt, Matthaei, Strumpf, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zu Beginn des 18.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussve...
1 IN 144/20 (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Mauser-Werke Oberndorf Maschinenbau GmbH), Werkstraße 35, 78727 Oberndorf, vertreten durch die Geschäftsführer Tim Grabbe und Robert Jödicke
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 480762
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Finkenhof Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB von Mangeoldt, Matthaei, Strumpf, Ulmenstraße 23-25, 60325 Frankfurt
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zu Beginn des 18.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.793.944,10 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 2.762.717,52 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 26.03.2026
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