Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mayer & Walther Investionsberatung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Eduard-Pfeiffer-Straße 67, 70192 Stuttgart
Handelsregister
Stuttgart, HRB 730246
EUID
DEB8534.HRB730246
Insolvenzgericht
Gericht
Stuttgart
Aktenzeichen
15 IN 1381/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
der Verkauf, die Vermittlung und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Finanzierungsvermittlung soweit letztere Tätigkeit keiner besonderen Genehmigung bedarf. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniedelassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mayer & Walther Investionsberatung GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Bernd Mayer, ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Stuttgart die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des Verwalters vom 18.02.2026. Dabei wurde ein Vermögenswert in Höhe von 286,75 EUR zugrunde gelegt. Die Mindestvergütung sowie die Auslagenpauschale wurden unter Anwendung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) berechnet, wobei jeweils 19 % Umsatzsteuer hinzugefügt wurden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
25.06.2024
15 IN 1381/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mayer & Walther Investionsberatung GmbH, Eduard-Pfeiffer-Str. 67, 70192 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Mayer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 730246
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 28.05.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 13.06.2024
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Originalbekanntmachung
30.07.2024
15 IN 1381/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mayer & Walther Investionsberatung GmbH, Eduard-Pfeiffer-Str. 67, 70192 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Mayer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 730246
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermit...
15 IN 1381/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mayer & Walther Investionsberatung GmbH, Eduard-Pfeiffer-Str. 67, 70192 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Mayer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 730246
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 11.07.2024
Originalbekanntmachung
16.03.2026
15 IN 1381/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mayer & Walther Investionsberatung GmbH, Eduard-Pfeiffer-Str. 67, 70192 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Mayer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 730246
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließli...
15 IN 1381/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mayer & Walther Investionsberatung GmbH, Eduard-Pfeiffer-Str. 67, 70192 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Mayer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 730246
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 286,75 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 04.03.2026
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