Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 759431
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Insolvenzprofil
Neu Delhi Food GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Königstraße 26, 70173 Stuttgart
Handelsregister
Stuttgart, HRB 759431
EUID
DEB8534.HRB759431
Insolvenzgericht
Gericht
Duisburg
Aktenzeichen
64 IN 63/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Gastronomie sowie der Abschluss von Mietverträgen und Untermietverträgen über Betriebsräume zum Betrieb einer Gastronomie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Neu Delhi Food Gmbh, Centroallee 81, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tawab Mir, ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden (§ 211 InsO). Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Duisburg. Gegen den Beschluss steht dem Gläubiger der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzureichen. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de verstrichen sind. Die Einlegung kann auch elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach erfolgen.
Originalbekanntmachung
27.02.2026
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 63/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Neu Delhi Food Gmbh, Centroallee 81, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tawab Mir, Berner Heerweg 115, 22159 Hamburg
wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach d...
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 63/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Neu Delhi Food Gmbh, Centroallee 81, 46047 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tawab Mir, Berner Heerweg 115, 22159 Hamburg
wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
64 IN 63/20
Amtsgericht Duisburg, 26.02.2026
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