Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
pomodoro communications GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall
Handelsregister
Stuttgart, HRB 581038
EUID
DEB8534.HRB581038
Insolvenzgericht
Gericht
Heilbronn
Aktenzeichen
4 IN 262/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner
Adresse
Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb von Franchise-Lizenzen und das Betreiben von Vapiano-Restaurants.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pomodoro communications GmbH ist eröffnet. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Heilbronn. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 811.652,03 EUR berücksichtigt. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 28.234,90 EUR zur Schlussverteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 06.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen einzureichen. Zuvor war bereits eine Frist zur Einlegung von Widersprüchen gegen nachträglich angemeldete Forderungen bis zum 24.04.2024 gesetzt worden. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
07.03.2024
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg...
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 06.03.2024
Originalbekanntmachung
19.03.2026
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderunge...
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 811.652,03 € zu berücksichtigen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.02.2026
Originalbekanntmachung
19.03.2026
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 811.652,03 EUR steht ein Betrag von 28.234,90 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.02.2026
Originalbekanntmachung
19.03.2026
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Aus...
4 IN 262/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pomodoro communications GmbH, Landgraben 45, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schweighofer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 581038
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.12.2025. Der Insolvenzverwalter macht im Rahmen einer Gesamtschau auf Grund der Beteiligung von 49 Arbeitnehmern einen Zuschlag von 20% geltend.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 109.014,38 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR .
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO wird dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgeblich ist, ob die Bearbeitung im konkreten Fall den Verwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Verfahren üblich in Anspruch genommen hat, mithin der tatsächlich gesteigerte oder verringerte Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Vielmehr genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach in Erwägung zieht und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und im Rahmen einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs.1 Buchstabe d) rechtfertigen.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (IX ZB 65/18) rechtfertigt jedoch die Zahl der Arbeitnehmer für sich genommen noch keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Erforderlich sind Tätigkeiten, welche über eine bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. Das Unternehmen war bei Insolvenzeröffnung bereits eingestellt. Der Insolvenzverwalter macht die Beteiligung von 49 Arbeitnehmern, Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für 47 Arbeitnehmer und Differenzlohnberechnung für einen Arbeitnehmer geltend.
Der Verwalter hat außer der Zahl von 49 Arbeitnehmern und der Abwicklung der bereits im Eröffnungsverfahren erfolgten Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes keine konkreten Umstände für besondere Schwierigkeiten vorgetragen. Nach Haarmeyer/Mock, § 3 Rd Nr. 58 gehört zu den klassischen Standardaufgaben eines professionellen Insolvenzverwalters heutiger Prägung sogar die Bearbeitung des Insolenzgeldes. Nach Auffassung des Insolvenzgerichts kommt im vorliegenden Verfahren allenfalls ein geringer Zuschlag wegen der Anzahl der Arbeitnehmer in Betracht.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04- rechtfertigt die Tätigkeit regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. So vereinfacht bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte und der Tätigkeit als vorläufiger Verwalter erscheint die Regelvergütung für angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 11.02.2026
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