Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pro Bauelemente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig
Handelsregister
Stuttgart, HRB 340998
EUID
DEB8534.HRB340998
Insolvenzgericht
Gericht
Tübingen
Aktenzeichen
14 IN 458/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff
Adresse
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen
Telefon
07071 5630707
E-Mail
info@walter-riegger-partner.de
Fax
07071 5630708
Gegenstand des Unternehmens
Der Entwurf, Planung, Design, Herstellung und Montage von Bauelementen, insbesondere Wintergärten, Türen, Fassaden, Fenster, Überdachungen, Falt- und Schiebeelemente. Die Gesellschaft kann sich zu diesem Zweck auch an anderen Unternehmen beteiligen, insbesondere als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pro Bauelemente GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Am 04.06.2025 wurde der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gerhard Walter auf eigenen Antrag aus seinem Amt entlassen. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des ehemaligen Verwalters wurden später festgesetzt. Für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
05.06.2025
Aktenzeichen:
14 IN 458/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Bauelemente GmbH, Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bohnet
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340998
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ZIEFLE UNGER, Moosstraße 13, 72250 Freudenstadt, Gz.: 1038/21AL05 -AL
|
hat das Amtsgericht Tübingen am 04.06.2025 beschlossen:
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Der bisherige Verwalter Rechtsanwalt Gerhard Walter, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wird auf eigenen Antrag mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen, § 59 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird sodann bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff,
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen,
Telefon: 07071 5630707,
Telefax: 07071 5630708,
Email: info@walter-riegger-partner.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem...
Aktenzeichen:
14 IN 458/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Bauelemente GmbH, Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bohnet
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340998
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ZIEFLE UNGER, Moosstraße 13, 72250 Freudenstadt, Gz.: 1038/21AL05 -AL
|
hat das Amtsgericht Tübingen am 04.06.2025 beschlossen:
|
Der bisherige Verwalter Rechtsanwalt Gerhard Walter, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wird auf eigenen Antrag mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen, § 59 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird sodann bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff,
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen,
Telefon: 07071 5630707,
Telefax: 07071 5630708,
Email: info@walter-riegger-partner.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen -Insolvenzgericht- 04.06.2025
Originalbekanntmachung
05.05.2026
14 IN 458/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Bauelemente GmbH, Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bohnet
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340998
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ZIEFLE UNGER, Moosstraße 13, 72250 Freudenstadt, Gz.: 1038/21AL05 -AL
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Ru...
14 IN 458/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Bauelemente GmbH, Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bohnet
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340998
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ZIEFLE UNGER, Moosstraße 13, 72250 Freudenstadt, Gz.: 1038/21AL05 -AL
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.04.2026
Originalbekanntmachung
05.05.2026
14 IN 458/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Bauelemente GmbH, Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bohnet
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340998
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ZIEFLE UNGER, Moosstraße 13, 72250 Freudenstadt, Gz.: 1038/21AL05 -AL
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Gerhard Walter, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entneh...
14 IN 458/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pro Bauelemente GmbH, Lohmühleweg 2/1, 72213 Altensteig, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bohnet
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340998
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ZIEFLE UNGER, Moosstraße 13, 72250 Freudenstadt, Gz.: 1038/21AL05 -AL
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Gerhard Walter, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.03.2026. Da der Insolvenzverwalter auf eigenen Antrag mit Beschluss vom 04.06.2025 aus seinem Amt entlassen wurde, war eine Vergütung abzurechnen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 36.611,77 EUR auszugehen.
Dem ehemaligen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Von der Regelvergütung wurde ein Abschlag von 30 % vorgenommen, da das Verfahren noch nicht abschlusreif ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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