Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schweizer Group Global GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen
Handelsregister
Stuttgart, HRB 769455
EUID
DEB8534.HRB769455
Insolvenzgericht
Gericht
Göppingen
Aktenzeichen
1 IN 25/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marcus Winkler
Adresse
Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Komponenten für die Automobil-, Industrie- und Flugbranche und die sonstige Industrie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schweizer Group Global GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mohammed Niyaz Mahmood und Andrew John Pulkrabek, wird vom Amtsgericht Göppingen behandelt. Am 23.02.2024 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die am 01.03.2021 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr fortbesteht. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht am 15.04.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler für die Zeit vom 30.01.2020 bis 31.03.2020 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 05.04.2024. Dabei wurde ein Vermögenswert in Höhe von 20.206.857,40 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt einen Zuschlag von 130 % auf die Regelvergütung, was 561.453,30 EUR entspricht. Die Regelvergütung betrug 431.887,15 EUR. Zusammen mit Zuschlägen und Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtbetrag von 669.425,09 EUR für die Vergütung. Zusätzlich wurden Auslagen in Höhe von 500,00 EUR (2 Monate x 250,00 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Kassenprüfung der vorläufigen Verwaltung wurde im Auftrag des Gläubigerausschusses von der Fa. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG am 18.12.2020 geprüft und als korrekt testiert. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
03.04.2024
1 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Global GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, vertreten durch die Geschäftsführer Mohammed Niyaz Mahmood und Andrew John Pulkrabek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769455
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 23.02.2024 mitgeteilt, dass die am 01.03.2021 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr fortbesteht.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 18.03.2024
Originalbekanntmachung
24.04.2024
1 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Global GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, vertreten durch die Geschäftsführer Mohammed Niyaz Mahmood und Andrew John Pulkrabek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769455
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, für die Zeit vom 30.01.2020 bis 31.03.2020 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Grün...
1 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Global GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, vertreten durch die Geschäftsführer Mohammed Niyaz Mahmood und Andrew John Pulkrabek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 769455
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, für die Zeit vom 30.01.2020 bis 31.03.2020 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20.206.857,40 EUR auszugehen. Die Zusammensetzung des Vermögenswerts ergibt sich aus dem Vergütungsantrag Bl. 3 + 4 und aus der verdichteten SuSa vom 05.04.2024. Die Kassenprüfung der vorläufigen Verwaltung wurde im Auftrag des Gläubigerausschusses von der Fa. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG am 18.12.2020 geprüft und als korrekt testiert. In dem Berechnungswert sind Absonderungsrechte enthalten, weil sich der Verwalter im Sinne des § 11 Abs.1 InsVV in erheblichem Umfang damit beschäftigte musste, da die Vorinsolvenz noch nicht abgewickelt war und es bei der Zuordnung von Rechten Probleme gab, welche mit umfangreichen und kleinteiligen Verhandlungen gelöst werden konnten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 139,8 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.04.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für zwei Monate mit einem Zuschlag von 34,8 %. Die Vergleichsberechnung ohne Betriebsfortführung wird mit einem Zuschag von 40 % berechnet. Dieser ist berechtigt, weil es sich bei dem Unternehmen um eine große Gesellschaft im Sinne des § 267 HGB handelt. Die Kommentierungen lassen hier Zuschläge bis 75 % zu ( Kommentar Kübler/Prütting, InsO, § 11 InsVV, Randnummer 76).
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 567 Arbeitnehmer mit einem überdurschnittlichen Mehraufwand mit einem Zuschlag von 50 %. Zur Genehmigung der Vorfinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit kam es erst dadurch, dass man eine Weisungslage herbeigeführt hat.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen mit einem Zuschlag von 15 %. Es wurde ein M & A Prozess eingeleitet. Es gab 13 Interessenten. Für dieses Bemühungen werden Zuschläge von bis zu 75 % als zulässig erachtet (Kommentar Kübler/Prütting, § 3 InsVV, Stichwort Betriebsveräußerung). Unter Anrechnung der Tätigkeit der Fa. Roland Berger verlbeibt ein Zuschlag von 15 %. - Rechtliche Abwichklungsprobleme von Investitionsverträge mit Mercedes Benz, Zeitraufwand mit einem letztlich gescheiterten unechten Massekredit und zeitlich aufwändigen Fortführungsvereinbarungen mit 13 Kunden. Insgesamt gibt es hierfür einen Zuschlag von 15 %. - mehrere Betriebsstätten mit einem Zuschlag von 15 %. Bei vier Betriebststätten mit Entfernungen von über 100 km fällt ein Zuschlag von bis zu 75 % an (Kommentar Kübler/Prütting, § 3 InsVV, Stichwort Mehrere Betriebsstätten). Der Ansatz von 15 % ist daher vertretbar. - vorläufiger Gläubigerausschuss mit einem Zuschlag von 10 %. Es gab vier Gläubigerausschusssitzungen. Dieser zeitliche Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter wird mit einem Zuschlag von bis zu 25 % vergütet. Der beantragte Zuschlag von 10 % wird daher nicht beanstandet. Gesamtwürdigung: Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 - hat das Gericht mach Feststellung der einzelnen Zuschläge eine aufs Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung anzustellen und einen Gesamtzuschlag festlegen. So auch die Kommentierung Haarmeyer/Mock, § 3 InsVV Nr. 6, Randnummer 1. Zwar liegen nur geringfügige Überschneidigungen vor, die einen Abschlag zwingend erfordern, jedoch im Hinblick der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 -, wonach bei Großverfahren der Mehraufwand durch die größere Masse ausgeglichen wird, ist ein Abschlag vorzunehmen (BGH, Beschl. Vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 -). Der Abschlag reduziert den Gesamtzuschlag von 139,8 % auf 130 %. Das sind 561.453,30 €.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind Zuschläge nach § 3 InsVV in Höhe von 561.453,30 EUR festzusetzen. Die Ausgangsgebühr für die Berechnung des Zuschlags ist die Vergütung nach § 2 InsVV von 431.887,15 €.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
In der Summe ergeben Regelvergütung und Zuschläge 669.425,09 €.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen nach § 8 InsVV (Altfassung) in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen (2 Monate x 250.-- €).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 15.04.2024
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