Einstellung des Verfahrens Baden-Württemberg HRB 770612

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Insolvenzprofil

Strike-Freudenstadt UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Lindenstraße 12, 72250 Freudenstadt
Handelsregister
Stuttgart, HRB 770612
EUID
DEB8534.HRB770612

Insolvenzgericht

Gericht
Rottweil
Aktenzeichen
2 IN 236/25
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Der Betrieb einer Gastronomie nebst Sportsbar und Bowlingbahn.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Stuttgart hat über den Antrag der Strike-Freudenstadt UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Rottweil einzureichen. Das Verfahren ist mangels Masse eingestellt.

Originalbekanntmachung

19.02.2026

2 IN 236/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Strike-Freudenstadt UG (haftungsbeschränkt), Lindenstraße 12, 72250 Freudenstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Anja Müller Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 770612 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rottweil Königstraße 20 78628 Rottweil einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genüg...

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