Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 741668
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Insolvenzprofil
studiodruck GmbH
Verfahrensfortschritt
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Talstraße 68, 72622 Nürtingen
Handelsregister
Stuttgart, HRB 741668
EUID
DEB8534.HRB741668
Insolvenzgericht
Gericht
Esslingen am Neckar
Aktenzeichen
11 IN 360/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Geschäftsführer Roland Bock-Maindok
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der studiodruck GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Roland Bock-Maindok, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bestimmter Personenkreise sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Originalbekanntmachung
09.02.2026
11 IN 360/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studiodruck GmbH, Talstraße 68, 72622 Nürtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Bock-Maindok
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 741668
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genü...
11 IN 360/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
studiodruck GmbH, Talstraße 68, 72622 Nürtingen, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Bock-Maindok
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 741668
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 06.02.2026
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