Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Walter Digital GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Steinbeiss-Straße 11, 70825 Korntal-Münchingen
Handelsregister
Stuttgart, HRB 739619
EUID
DEB8534.HRB739619
Insolvenzgericht
Gericht
Stuttgart
Aktenzeichen
15 IN 566/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwalt Martin Mucha
Person
Rechtsanwalt Martin Mucha
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen jeder Art im Offset- und Digitaldruck sowie sonstige grafische Dienstleistungen aller Art (insbesondere von interaktiven Medien und Online-Medien).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Walter Digital GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Schleich & Kollegen. Im Verfahren ist ein Sachwalter, Rechtsanwalt Martin Mucha, bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters sind durch Beschluss des Gerichts festgesetzt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.495.341,80 EUR steht ein Betrag von 768.553,13 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Einwendungen bis einschließlich 27.06.2026 schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.495.341,80 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 834.959,44 EUR gegenübersteht.
Originalbekanntmachung
27.04.2026
15 IN 566/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Digital GmbH, Steinbeiss-Straße 11, 70825 Korntal-Münchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Axel Walter und Felix Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 739619
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Kollegen, Max-Planck-Strasse 11, 78052 Villingen-Schwenningen
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.495.341,80 EUR steht ein Betrag von 768.553,13 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
27.04.2026
15 IN 566/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Digital GmbH, Steinbeiss-Straße 11, 70825 Korntal-Münchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Axel Walter und Felix Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 739619
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Kollegen, Max-Planck-Strasse 11, 78052 Villingen-Schwenningen
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in ...
15 IN 566/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Digital GmbH, Steinbeiss-Straße 11, 70825 Korntal-Münchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Axel Walter und Felix Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 739619
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Kollegen, Max-Planck-Strasse 11, 78052 Villingen-Schwenningen
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 01.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.182.073,94 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
27.04.2026
15 IN 566/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Digital GmbH, Steinbeiss-Straße 11, 70825 Korntal-Münchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Axel Walter und Felix Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 739619
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Kollegen, Max-Planck-Strasse 11, 78052 Villingen-Schwenningen
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2....
15 IN 566/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Digital GmbH, Steinbeiss-Straße 11, 70825 Korntal-Münchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Axel Walter und Felix Walter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 739619
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Kollegen, Max-Planck-Strasse 11, 78052 Villingen-Schwenningen
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.495.341,80 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 834.959,44 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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