Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Weissacher Tälesbräu GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach im Tal
Handelsregister
Stuttgart, HRB 756686
EUID
DEB8534.HRB756686
Insolvenzgericht
Gericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 88/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Schmid
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Bier, Handel mit und Vermietung von Braugeräten, Schankartikeln, Zubehörartikeln und Brau-Rohstoffen sowie der Betrieb einer Gaststätte mit Biergarten, Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Events, das Abhalten von Seminaren und die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen auf diesen Gebieten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weissacher Tälesbräu GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Ludwigsburg. Im Verfahren waren zunächst Rechtsanwalt Martin Wagner als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Dessen Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren wurden mit Beschluss vom 26.02.2026 festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage belief sich auf 26.521,48 EUR. Später war Rechtsanwalt Martin Wagner als Insolvenzverwalter bis zum 05.06.2025 tätig. Dessen Vergütung und Auslagen wurden auf Antrag vom 18.06.2025 festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage betrug 38.992,32 EUR. Es wurden Zuschläge für Mehrarbeit bei der Verwertung und Abschläge für Entlastung durch vorläufige Tätigkeit sowie für nicht abgeschlossene Verwertung berücksichtigt. Der festgesetzte Betrag ist an den Nachlass von Rechtsanwalt Wagner auszuzahlen. Aktuell ist Rechtsanwalt Schmid als Insolvenzverwalter bestellt. Die Verwertung der Brauereianlage ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Rechtsbehelfe gegen die Vergütungsfestsetzungen sind innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Ludwigsburg möglich.
Originalbekanntmachung
06.06.2025
4 IN 88/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Huber und Günter Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
1. Der bisherige Insolvenzverwalter
Herr Rechtsanwalt Martin Wagner,
Reinsburgstraße 111c, 70197 Stuttgart
wird von Amts wegen aus wichtigem Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO mit sofortiger Wirkung aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen.
Der bisherige Insolvenzverwalter wird um Rückgabe der Bestallungsurkunde gebeten.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Mirko Schmid
Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 / 2376876
Telefax: 0711 / 2376874
Email: schmid@webadvocat.de
3. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO für erforderlich gehalten werden, so erhalten die Gläubiger Gelegenheit zur Antr...
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Huber und Günter Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der bisherige Insolvenzverwalter
Herr Rechtsanwalt Martin Wagner,
Reinsburgstraße 111c, 70197 Stuttgart
wird von Amts wegen aus wichtigem Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO mit sofortiger Wirkung aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen.
Der bisherige Insolvenzverwalter wird um Rückgabe der Bestallungsurkunde gebeten.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Mirko Schmid
Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 / 2376876
Telefax: 0711 / 2376874
Email: schmid@webadvocat.de
3. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO für erforderlich gehalten werden, so erhalten die Gläubiger Gelegenheit zur Antragstellung bis 30.07.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden und eine Gläuberversammlung einberufen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 06.06.2025
Originalbekanntmachung
08.07.2025
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Huber und Günter Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Der bisherige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 39.524,58 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von 20 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 25 % der Regelvergütung sowie Zustellauslagen für 21 Zustellungen zu je 3,50 EUR zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von 2 Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 0...
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Huber und Günter Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Der bisherige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 39.524,58 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge in Höhe von 20 % auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 25 % der Regelvergütung sowie Zustellauslagen für 21 Zustellungen zu je 3,50 EUR zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von 2 Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 04.07.2025
Originalbekanntmachung
25.07.2025
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie Welzheimer Straße 34, Weissach im Tal, eingetragen im Grundbuch von Unterweissach (Weissach im Tal), Blatt Nr. 6936, BV Nr. 1, Gebäude und Freifläche zu einem Kaufpreis von 630.000,00 €.
wird bestimmt auf
Montag, 11.08.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 2008/P, EG, Schorndorfer Straße 28, 71638 Ludwigsburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 25.07.2025
Originalbekanntmachung
24.02.2026
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des bis zum 05.06.2025 tätigen Insolvenzverwalters Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Wagner, Reinsburgstraße 111 c, 70197 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Der festgesetzte Betrag ist vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Schmid der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den Nachlass des früheren Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wagner auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung de...
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des bis zum 05.06.2025 tätigen Insolvenzverwalters Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Wagner, Reinsburgstraße 111 c, 70197 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Der festgesetzte Betrag ist vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Schmid der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den Nachlass des früheren Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wagner auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.06.2025.
Der Insolvenzverwalter ging in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage von 39.524,58 EUR aus und beantragte Zuschläge von insgesamt 25 %, wobei 10 % auf die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten (insbesondere Insolvenzgeldbescheinigungen) und 15 % auf die Mehrarbeit im Rahmen der Verwertung entfallen. Des Weiteren beantragte der Insolvenzverwalter ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 5 % für die Entlastung durch die vorangegangene Tätigkeit als vorläufiger Verwalter. Hierbei wurde von einem abschlussreifen Verfahren ausgegangen. Im Ergebnis wurden 20 % Zuschläge zur Festsetzung beantragt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.06.2025 wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 38.992,32 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Im Ergebnis war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um insgesamt 15 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter ging von einem weitestgehend abschlussreifen Verfahren aus. Nach Bestellung von Rechtsanwalt Schmid stellte sich jedoch heraus, dass die Verwertung durch den Abschluss einer Verwertungsvereinbarung mit der VR Bank Schwäbischer Wald eG zwar vorbereitet war und der frühere Insolvenzverwalter hier auch einen erheblichen Arbeitsaufwand geleistet hat.
Jedoch waren noch wesentliche Handlungen im Rahmen der Verwertung vorzunehmen. Insbesondere war unter Zeitdruck noch ein notarieller Kaufvertrag abzuschließen und die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Auch stellte sich die Verwertung der Brauereianlage als schwierig und aufwändig heraus. Bis jetzt konnte die Verwertung nicht vollständig abgeschlossen werden. Auf den Bericht des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Schmid vom 17.02.2026 wird Bezug genommen.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Insolvenzgeldbescheinigungen kann regelmäßg nur bei mehr als 20 Arbeitnehmern gewährt werden, da bei bis zu Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, BGH, IX ZB 55/06, Entscheidung vom 25.10.2007. Vorliegend waren laut Vergütungsantrag Insolvenzgeldbescheinigungen für 15 Arbeitnehmer zu erstellen.
Für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Verwertungsvereinbarung hatte der Insolvenzverwalter jedoch einen deutlich über das normale Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, ohne dass diesem Aufwand ein Massezufluss gegenüberstand.
Es ist somit ein Zuschlag von 25 % zu berücksichtigen für die Mehrarbeit im Rahmen der Verwertung. Dieser Zuschlag entspricht dem beantragten Zuschlag von 25 % und geht daher nicht über den Antrag hinaus.
Zugleich ist - wie beantragt - ein Abschlag von 5 % vorzunehmen für die Entlastung durch die vorangegangene Tätigkeit als vorläufiger Verwalter.
Des Weiteren ist ein Abschlag von 35 % vorzunehmen, für die nicht zu Ende geführte Verwertung.
Unter Berücksichtigung von 25 % Zuschlägen und 40 % Abschlägen ergibt sich somit eine Vergütung in Höhe von 85 % der Regelvergütung des § 2 InsVV.
Der Verwalter ging in seinem Vergütungsantrag von einer Berechnungsgrundlage von 39.524,58 EUR aus, welche sich zusammensetzt aus 30.639,13 EUR aus dem vorläufigen Verfahren übernommenem Guthaben, 9.486,64 EUR Einnahmen im Insolvenzverfahren und 3.526,46 EUR zu erwartender Vorsteuererstattung, zusammen also 43.652,23 EUR abzüglich 4.127,65 EUR nachlaufende Masseverbindlichkeiten des vorläufigen Verfahrens, im Ergebnis 39.524,58 EUR.
Bei einer Vergütung in Höhe von 85 % des Regelsatzes, einer Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV von 25 % der Regelvergütung und 73,50 EUR Zustellauslagen reduziert sich die Vorsteuer jedoch auf 2.994,20 EUR.
Entsprechend kann nur eine Berechnungsgrundlage von 39.524,58 EUR - 3.526,46 EUR + 2.994,20 EUR = 38.992,32 EUR berücksichtigt werden.
Die Vergütung in Höhe von 85 % der Regelvergütung des § 2 InsVV beträgt somit BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
02.03.2026
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 26.521,48 EUR zugrunde.
Es werden weder Zuschläge noch Abschläge auf die Vergütung geltend gemacht.
Es wird ferner die Auslagenpauschale mit 15 % der Regelvergütung zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
23.03.2026
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Wagner, Reinsburgstraße 111 c, 70197 Stuttgart für die Tätigekit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Der festgesetzte Betrag ist vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Schmid der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den Nachlass des früheren Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wagner auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzu...
4 IN 88/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weissacher Tälesbräu GmbH, Welzheimer Straße 34, 71554 Weissach,
vertreten durch d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRB 756686
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Wagner, Reinsburgstraße 111 c, 70197 Stuttgart für die Tätigekit im Eröffnungsverfahren wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Der festgesetzte Betrag ist vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Schmid der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den Nachlass des früheren Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wagner auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 26.521,48 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 23.03.2026
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