Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Handelsregister
Stuttgart, HRB 202120
EUID
DEB8534.HRB202120
Insolvenzgericht
Gericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Dr. Wolfgang Bilgery
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Farben, Lacken, Tapeten, Heimtextilien und artverwandte Artikeln. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beteiligung an anderen Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH wird vom Amtsgericht Ludwigsburg behandelt. Im Verfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Wolfgang Bilgery bestellt. Mit Beschluss vom 26.02.2003 setzte das Gericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der Vorschußgewährung fest. Die Berechnung basierte auf einem Massewert von 8.163.339,03 EUR. Eine Anmerkung des Gerichts vom 15.04.2024 bestätigte die Berechnungsgrundlage. Mit Beschluss vom 19.04.2024 entfiel der Vorbehalt der Vorschussgewährung, wodurch die Festsetzung der Vergütung endgültig wurde. Das Verfahren steht kurz vor der Aufhebung, da die endgültige Verwaltervergütung festgesetzt ist.
Originalbekanntmachung
15.04.2024
2 IN 152/02 (vormals 4 IN 152/02)
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Amtsgericht Ludwigsburg
Beschluss
vom 26.02.2003
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fa. WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH
wird -im Wege der Vorschußgewährung- die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Dr. Wolfgang Bilgery
wie folgt festgesetzt:
Vergütung BETRAG EUR
Auslagen BETRAG EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer BETRAG EUR
Endbetrag BETRAG EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1 ff InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil von in der Regel 25 % des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
D...
2 IN 152/02 (vormals 4 IN 152/02)
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Amtsgericht Ludwigsburg
Beschluss
vom 26.02.2003
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fa. WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH
wird -im Wege der Vorschußgewährung- die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Dr. Wolfgang Bilgery
wie folgt festgesetzt:
Vergütung BETRAG EUR
Auslagen BETRAG EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer BETRAG EUR
Endbetrag BETRAG EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1 ff InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil von in der Regel 25 % des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Die Berechnung der Vergütung ergibt aus der Anlage.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.11.2002 verwiesen.
Dem Verwalter wird die Entnahme aus der Masse gestattet.
Haag
Rechtspfleger
Anlage:
Aktenzeichen 4 IN 152/02
Schuldner WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH
Wert der Masse: 8.163.339,03
Regelvergütung: § 2 InsVV BETRAG
Zuschläge gemäss § 3 InsVV %
Abs. a) Mehraufwand für Aus/Absonderung 0,00
Abs b) Fortführung/Verwaltung Grundbesitz 100% BETRAG
Abs c) Anpassung an grosse Masse 0,00
Abs. d) Mehraufwand f. Arbeitnehmer 0,00
Abs. e) Ausarbeitung eines Insolvenzplans 0,00
Summe Zuschläge 100 % BETRAG
Abschläge gemäss § 3 InsVV %
Abs. a) Tätigkeit eines vorl. Verwalters 0,00
Abs. b) Masse bereits vorher verwertet 0,00
Abs. c) vorzeitiges Ende Verfahren/Verwaltung 0,00
Abs. d) geringe Anforderungen in Bezug auf Masse 0,00
Summe Abschläge 0% 0,00
Gesamtvergütung: BETRAG
Anteil bei vorl. Verwaltung 25% BETRAG
Auslagen BETRAG
Mehrwrtsteuer 16% BETRAG
Gesamtbetrag: BETRAG
Anmerkung des Insolvenzgerichts vom 15.04.2024
zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters mit Beschluss vom 26.02.2003:
Wie aus der mit veröffentlichten Anlage, welche Teil des Beschlusses vom 26.02.2003 ist, ersichtlich, liegt der Festsetzung eine Berechnungsgrundlage von 8.163.339,03 EUR zugrunde.
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.11.2002.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 15.04.2024
Originalbekanntmachung
23.04.2024
2 IN 152/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 202120
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Vorbehalt der Vorschussgewährung in dem Vergütungsbeschluss vom 26.02.2003 entfällt.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Beschluss vom 26.02.2003 ist somit endgültig.
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Gründe:
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Mit Beschluss vom 26.02.2003 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Die Festsetzung erfolgte nach einer Sachprüfung des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der Vorschussgewährung.
Der Vorbehalt kann entfallen, nachdem zwischenzeitlich auch die endgültige Verwaltervergütung festgesetzt ist und das Verfahren kurz vor der Aufhebung steht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung k...
2 IN 152/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 202120
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Vorbehalt der Vorschussgewährung in dem Vergütungsbeschluss vom 26.02.2003 entfällt.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Beschluss vom 26.02.2003 ist somit endgültig.
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Gründe:
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Mit Beschluss vom 26.02.2003 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Die Festsetzung erfolgte nach einer Sachprüfung des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der Vorschussgewährung.
Der Vorbehalt kann entfallen, nachdem zwischenzeitlich auch die endgültige Verwaltervergütung festgesetzt ist und das Verfahren kurz vor der Aufhebung steht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 19.04.2024
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