Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
21sportsgroup GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Vorpommernstraße 2, 68775 Ketsch
Handelsregister
Mannheim, HRB 709748
EUID
DEB8535.HRB709748
Insolvenzgericht
Gericht
München
Aktenzeichen
1508 IN 537/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Axel W. Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Gegenstand des Unternehmens
Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen jeglicher Art, insbesondere an Unternehmen, welche den Handel mit Sportartikeln und Sportartikel-Fashion aller Art sowie deren Entwicklung, Herstellung und Vertrieb zum Gegenstand haben, sowie die Erbringung von Management-, Consulting- und weiteren Dienstleistungen gegenüber Gruppengesellschaften und Dritten, auch gegen Entgelt, soweit die Erbringung der Dienstleistungen nicht der Erlaubnis bedarf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 21sportsgroup GmbH ist anhängig. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach sowie dessen Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts München festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag vom 14.04.2026 unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Regelsatzes um 33 % aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs (Logistikcenter) und von Sanierungsbemühungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, festgesetzte Beträge aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Ein weiterer Verfahrensschritt ist die Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Genehmigung einer Vereinbarung zur Verteilung einer möglichen Versicherungsleistung nach dem Proportionalitätsprinzip. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
05.06.2024
1508 IN 537/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
21sportsgroup GmbH, Vorpommernstraße 2, 68775 Ketsch, vertreten durch den Geschäftsführer Stüting Haiko
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 709748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten u.a. mbB, Isartorplatz 8, 80331 München
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen der 21sportgroup GmbH, der PS Abwicklung GmbH, der 21run GmbH und der mysportgroup GmbH betreffend die Verteilung einer gegebenenfalls infolge der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu erlangende Versicherungsleistung nach dem Proportionalitätsprinzip
wird bestimmt auf
Donnerstag, 27.06.2024, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt a...
1508 IN 537/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
21sportsgroup GmbH, Vorpommernstraße 2, 68775 Ketsch, vertreten durch den Geschäftsführer Stüting Haiko
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 709748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten u.a. mbB, Isartorplatz 8, 80331 München
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen der 21sportgroup GmbH, der PS Abwicklung GmbH, der 21run GmbH und der mysportgroup GmbH betreffend die Verteilung einer gegebenenfalls infolge der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu erlangende Versicherungsleistung nach dem Proportionalitätsprinzip
wird bestimmt auf
Donnerstag, 27.06.2024, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.06.2024
Originalbekanntmachung
15.05.2026
1508 IN 537/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
21sportsgroup GmbH, Vorpommernstraße 2, 68775 Ketsch, vertreten durch den Geschäftsführer Stüting Haiko
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 709748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten u.a. mbB, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: 21S2.D1003
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von B...
1508 IN 537/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
21sportsgroup GmbH, Vorpommernstraße 2, 68775 Ketsch, vertreten durch den Geschäftsführer Stüting Haiko
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 709748
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten u.a. mbB, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: 21S2.D1003
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.04.2026 (Blatt 691/700 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 14.04.2026 (Blatt 692/695 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 33 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 14.04.2026 (Blatt 695 Rückseite/698 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 33 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 23 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 14.04.2026 (Blatt 695 Rückseite/697 Rückseite d. A.) verwiesen.
Zum einen übte die Schuldnerin als Muttergesellschaft im Konzern Holdingfunktionen über ihre drei Tochtergesellschaften aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung des hiesigen vorläufigen Insolvenzverfahrens waren über die Vermögen aller drei Tochtergesellschaften der Schuldnerin ebenfalls Insolvenzantragsverfahren eingeleitet.
Zum anderen betrieb die Schuldnerin unter Beschäftigung von fünf Mitarbeiter/innen ein Logistikcenter. Hierzu hatte die Schuldnerin eine entsprechende Immobilie mit Lagerhallen und Büroräumen etc. angemietet.
Die Betriebsfortführung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung konzentrierte sich somit auf die Aufrechterhaltung und Fortführung der Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin in diesem Logistikcenter.
Der Betrieb des Logistikcenters wurde über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 03.03.2020 bis 27.04.2020 uneingeschränkt fortgeführt.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1.1 Auftragsanalyse/interne Kommunikation:
Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde das Logistikcenter von dem vorläufigen Insolvenzverwalter persönlich aufgesucht. Im Rahmen dieser Besichtigung besprach der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem vor Ort als Betriebsleiter eingesetzten freien Mitarbeiter der Schuldnerin wesentliche Schritte bei der Führung des Geschäftsbetriebes, Einnahmen- und Ausgabensituation sowie anstehende Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Zudem wurde eine ausführliche Auftragsanalyse durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen.
1.2 Liquiditätsbeschaffung/Kundenkommunikation:
Nach Einrichtung eines Insolvenztreuhandkontos für das vorläufige Verfahren wurden die Dienstleistungsnehmerin beziehungsweise die Untermieterin von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angeschrieben und unter Bezugnahme auf die gerichtliche Ermächtigung zum Einzug der Außenstände aufgefordert, sämtliche Rechnungsbeträge ausschließlich auf dieses Verfahrenskonto zu leisten.
1.3 Stabilisierung der Beziehungen mit den Vertragspartnern:
Der vorläufige Insolvenzverwalter informierte sämtliche Lieferanten und Dienstleister der Schuldnerin, deren Leistungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren.
1.4 Liquiditätsplanung/Controlling:
Ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde eine Liquiditätsplanung erstellt und regelmäßig aktualisiert.
1.5 Motivierung der Belegschaft:
Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschäftigte die Schuldnerin fünf Mitarbeiter/innen. Eine dringende Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwaltung bestand darin, die Mitarbeiter der Schuldnerin zu motivieren.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 30 % wurde um 7 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 14.04.2026 (Blatt 697/697 Rückseite d. A. und Blatt 699 d. A.) verwiesen.
2. Sanierungsbemühungen (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 14.04.2026 (Blatt 697 Rückseite/698 d. A.) verwiesen.
Bereits zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde festgestellt, dass die Untervermietung nur noch bis 31.03.2020 dauern wird und nach deren Beendigung die Liquiditätssituation sich rapide verschlechtern wird.
Noch vorinsolvenzlich hatte die Schuldnerin zusammen mit der Vermieterin nach einem Übernehmer der Mietfläche und des Dienstleistungsvertrages gesucht. Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden die Verhandlungen fortgesetzt. Der vorbereitete Entwurf der Überleitung des Mietvertrages wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nach den Anforderungen der InsO überprüft und entsprechend angepasst.
Für diese Tätigkeit war dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 10 % zu gewähren, zumal die Sanierungsbemühungen ohne Hinzuziehung von externen Beratern durchgeführt wurden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.05.2026
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