Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 706920
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Insolvenzprofil
Advent Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Königsberger Straße 13, 77694 Kehl
Handelsregister
Mannheim, HRB 706920
EUID
DEB8535.HRB706920
Insolvenzgericht
Gericht
Offenburg
Aktenzeichen
40 IN 39/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von thermischen Apparaten sowie Brennstoffzellentechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Advent Technologies GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Emory DeCastro, wurde auf Antrag der antragstellenden Gläubigerin ein Insolvenzverfahren beantragt. Das Amtsgericht Mannheim ist als Registergericht für die Schuldnerin zuständig. Das Amtsgericht Offenburg hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten ein Rechtsbehelf in Form einer sofortigen Beschwerde zu, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung ist am 20.03.2026 vom Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - verkündet bzw. bekannt gegeben worden.
Originalbekanntmachung
29.04.2026
40 IN 39/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Advent Technologies GmbH, Königsberger Straße 13, 77694 Kehl, Gz.: 250477 IN/dj, vertreten durch den Geschäftsführer Emory DeCastro
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 706920
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentli...
40 IN 39/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Advent Technologies GmbH, Königsberger Straße 13, 77694 Kehl, Gz.: 250477 IN/dj, vertreten durch den Geschäftsführer Emory DeCastro
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 706920
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
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