Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
APH Haus Habichtswald GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Neuenheimer Feld 582, 69120 Heidelberg
Handelsregister
Mannheim, HRB 741962
EUID
DEB8535.HRB741962
Insolvenzgericht
Gericht
Heidelberg
Aktenzeichen
84 IN 649/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Person
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb und die Führung von Alten- und Seniorenheimen, Einrichtungen der stationären und ambulanten Pflege sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen im Habichtswald."
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der APH Haus Habichtswald GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Heidelberg. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Simon Baas vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH. Am 01.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt gemäß § 208 Abs. 1 InsO. Im vorläufigen Verfahren war Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, ein Pflegeheim, über zwei Monate im nicht eröffneten Verfahren fortgeführt. Dabei wurden umfangreiche Aufgaben bewältigt, darunter die Versorgung der Bewohner, die Einführung eines Bestellwesens, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Akquise von Investoren für eine übertragende Sanierung. Aufgrund von Belegungseinschränkungen durch die Heimaufsicht und der Nicht-Verfügbarkeit der Immobilie war eine Sanierung nicht möglich. Zudem musste der vorläufige Insolvenzverwalter arbeitsrechtliche Fragen klären, darunter die Vorfinanzierung von Löhnen über ein Darlehen der Agentur für Arbeit und die Abwicklung von Kündigungen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 60 % aufgrund der Besonderheiten der Geschäftsführung gewährt wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
02.07.2024
84 IN 649/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APH Haus Habichtswald GmbH, Im Neuenheimer Feld 582, 69120 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Baas
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 741962
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, Gz.: 113-230018-1
|
hat der Insolvenzverwalter am 01.07.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 02.07.2024
Originalbekanntmachung
19.07.2024
84 IN 649/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APH Haus Habichtswald GmbH, Im Neuenheimer Feld 582, 69120 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Baas
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 741962
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, Gz.: 113-230018-1
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG E...
84 IN 649/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APH Haus Habichtswald GmbH, Im Neuenheimer Feld 582, 69120 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Baas
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 741962
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, Gz.: 113-230018-1
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 143.131,96 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Als Erhöhungsgrund war in diesem Verfahren zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin über einen Zeitraum von zwei Monaten im nicht eröffneten Verfahren vollständig fortgeführt wurde. In diesem Zusammenhang waren seitens des Insolvenzverwalters umfangreiche Aufgaben des regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu bewältigen - insbesondere war die weitere Versorgung der Pflegeheimbewohner mit Lieferanten für Essen und medizinischen Produkten sicherzustellen. Diesbezüglich wurde ein Bestellwesen im Unternehmen eingeführt. Die Betriebsfortführung erfolgte in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung und Heimleitung. Hierzu fanden aufgrund der räumlichen Distanz tägliche Videokonferenzen und E-Mail Schriftverkehr statt. Der Zahlungsverkehr wurde vollumfänglich über die Kanzlei des Insolvenzverwalters und das eingerichtete Insolvenzsonderkonto abgewickelt. Um eine andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu vermeiden wurde mit der zuständigen Heimaufsicht Videokonferenzen abgehalten, um ausgesprochene Belegungseinschränkungen zu beseitigen.
Nach erfolgter Stabilisierung des Heimbetriebs wurde versucht geeignete Investoren zu akquirieren. Hierbei war der Insolvenzverwalter mit der Konsultation eines M&A Beraters und der Bereitstellung von Unternehmenskennzahlen in die Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten mit eingebunden. Da jedoch aufgrund der seitens der zuständigen Heimaufsicht verfügten Belegungseinschränkungen seitens der zuständigen Heimaufsicht keine höheren Belegungskapazitäten erreicht werden konnten und die Heimimmobilie im Prozess nicht zur Disposition stand, war eine erfolgreiche Umsetzung einer übertragenden Sanierung nicht möglich.
Sowohl die Unternehmensfortführung als auch Bemühungen um eine übertragende Sanierung sind nicht Bestandteil des fiktiven Normalverfahrens, daher niemals Regelaufgabe und somit stets zuschlagswürdig - BGH ZIP 2010, 1909 mAnm Prasser; BGH NZI 2009, 49 mAnm Prasser; dazu Schröder EWiR 2008, 761; BGH ZInsO 2008, 1265; Keller Vergütung § 5 Rn. 155 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 23).
Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 4 Abs. 1 d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt - BGH NZI 2004, 251 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 32). Zum Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat die Schuldnerin 41 Arbeitnehmer beschäftigt. Mangels einer ausreichenden Liquidität konnte die Gehaltsauszahlungen nicht mehr vorgenommen werden. Hierbei waren seitens des Insolvenzverwalters spezifische arbeitnehmerbezogene Maßnahmen zu ergreifen. Dabei konnte der Insolvenzverwalter mit Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit über ein Darlehen die Zahlungen der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorfinanzieren. Weiter wurde im Antragsverfahren einige Eigenkündigungen von Pflegefachkräften ausgesprochen, wodurch der Einsatz von Fremdpersonal über Personaldienstleistungen und freiberufliche Pflegekräfte geregelt werden musste.
Aufgrund der nicht mehr auszuräumenden Unsicherheiten gab es vereinzelt Kündigungen von Pflegeplätzen durch die Bewohner. Hierbei musste durch den Insolvenzverwalter im vorläufigen Verfahren ein umfangreicher Kommunikationsaufwand mit der Heimaufsicht als auch den Bewohnern betrieben werden.
Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 60 % zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.04.2024 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.07.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.