Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Daul Anlagen und Metallbearbeitungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Vogesenstraße 31, 76532 Baden-Baden
Handelsregister
Mannheim, HRB 202354
EUID
DEB8535.HRB202354
Insolvenzgericht
Gericht
Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 271/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Andrea Thiel
Adresse
Karlsruhe
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Metallarbeiten, Stahlbau, Anlagenbau, Gerätebau sowie der Handel mit entsprechenden Produkten sowie Montagearbeiten jeglicher Art. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sein können.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Daul Anlagen und Metallbearbeitungs GmbH ist im Stadium der vorläufigen Verwaltung. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Andrea Thiel, hat ihr Amt vom 04.08.2023 bis zum 11.12.2025 ausgeübt. Im Rahmen der Tätigkeit wurden Sanierungsbemühungen sowie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten durchgeführt. Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Insolvenzmasse einen Wert von 25.837,03 Euro. Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Vergütung wurde auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse abhängt. Es wurde eine Vergütung in Höhe eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung festgesetzt, zuzüglich gesetzlicher Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
15.04.2026
11 IN 271/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Daul Anlagen und Metallbearbeitungs GmbH, Mittelfeldstraße 2, 76532 Baden-Baden, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Gertrud Daul
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202354
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Andrea Thiel, Karlsruhe, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 04.08.2023 bis zum 11.12.2025 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert...
11 IN 271/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Daul Anlagen und Metallbearbeitungs GmbH, Mittelfeldstraße 2, 76532 Baden-Baden, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Gertrud Daul
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202354
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Andrea Thiel, Karlsruhe, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 04.08.2023 bis zum 11.12.2025 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1ff. InsVV). Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert in Höhe von 25.837,03 EURO. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX EURO (§ 2 InsVV).
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung aufgrund Tätigkeiten im Rahmen von Sanierungsbemühungen und Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten konnte eine Vergütung in Höhe von XXXX % der Regelvergütung, mithin XXXX EURO wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommen die gesetzliche Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.03.2026 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 15.04.2026
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