Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Markgrafenstr. 70, 76646 Bruchsal
Handelsregister
Mannheim, HRB 230401
EUID
DEB8535.HRB230401
Insolvenzgericht
Gericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
80 IN 573/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Sandra Wirtz
Adresse
O 4, 13-16, 68161 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel und die Spezialfertigung von diversen Packungen, Papierwaren, Kartonagen und Plastikerzeugnissen, und artverwandten Wirtschaftsgütern. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Vertretungen übernehmen, Geschäftsführungen übernehmen, Zweigniederlassungen errichten, überhaupt alle Geschäfte tätigen, die dem Unternehmungszweck dienlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 230401 anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller vertreten. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Karlsruhe als Insolvenzgericht bearbeitet. Am 02.04.2026 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt gemäß § 208 Abs. 1 InsO. Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung auf der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe führt das Verfahren ab dem 02.02.2026 den Aktenzeichenvorsatz 80 statt 20. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sandra Wirtz, wurden am 11.05.2026 festgesetzt. Bei der Festsetzung war von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.997,66 EUR auszugehen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
01.07.2024
20 IN 573/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH
Markgrafenstraße 70
76646 Bruchsal
vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 230401
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Wirtz
O 4, 13-16, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 12078-0
Telefax: 0621 153800
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird b...
20 IN 573/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH
Markgrafenstraße 70
76646 Bruchsal
vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 230401
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Wirtz
O 4, 13-16, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 12078-0
Telefax: 0621 153800
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 08.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 10.09.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
05.02.2026
20 IN 573/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH, Markgrafenstraße 70, 76646 Bruchsal, vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 230401
- Schuldnerin -
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Aufgrund Änderung der Geschäftsverteilung auf der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe führt das Verfahren zukünftig den Aktenzeichenvorsatz 80, anstatt wie bisher 20.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
80 IN 573/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH, Markgrafenstraße 70, 76646 Bruchsal, vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 230401
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 02.04.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
12.05.2026
80 IN 573/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH, Markgrafenstraße 70, 76646 Bruchsal, vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 230401
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Um...
80 IN 573/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Schwedes Papier-Kartonagen- und Plastikerzeugnisse GmbH, Markgrafenstraße 70, 76646 Bruchsal, vertreten durch die Geschäftsführerin Monika Großmüller
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 230401
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 07.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.997,66 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.05.2026
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