Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
International Graphics 1981 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Goethestraße 54a, 68753 Waghäusel
Handelsregister
Mannheim, HRB 104444
EUID
DEB8535.HRB104444
Insolvenzgericht
Gericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
20 IN 843/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Der internationale Handel mit Kunstgraphiken aller Art und der dazu nötigen Hilfsgeschäfte sowie alle Rechtsgeschäfte, die hiermit in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften befugt, durch die der Gesellschaftszweck erreicht werden kann.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der International Graphics 1981 GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Das Insolvenzgericht, das über den vorliegenden Beschluss entscheidet, ist das Amtsgericht Karlsruhe. Die Geschäftsführerin Marie-Luise Chouchene vertritt die Schuldnerin. Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, einen Vorschuss auf ihre Vergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von BETRAG Euro aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Bewilligung erfolgte gemäß einem Antrag der Insolvenzverwalterin vom 26.04.2023. Dem Antrag wurde in vollem Umfang entsprochen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert. Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
11.01.2024
20 IN 843/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Graphics 1981 GmbH, Goethestr. 54 a, 68753 Waghäusel, vertreten durch die Geschäftsführerin Marie-Luise Chouchene
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 104444
- Schuldnerin -
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Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 26.04.2023.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend...
20 IN 843/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Graphics 1981 GmbH, Goethestr. 54 a, 68753 Waghäusel, vertreten durch die Geschäftsführerin Marie-Luise Chouchene
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 104444
- Schuldnerin -
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Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 26.04.2023.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.01.2024
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