Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KSB Apartments GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Casimir-Katz-Straße 15, 76593 Gernsbach
Handelsregister
Mannheim, HRB 730032
EUID
DEB8535.HRB730032
Insolvenzgericht
Gericht
Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 544/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. André Berbuer
Adresse
Sinzheim
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben von Hotel- und Gastronomiebetrieben mit allen dazugehörigen Dienstleistungen und zwar: - Das Führen und Betreiben von Hotels und gastronomischen Einrichtungen - Der Verkauf von Getränken (alkoholische und alkoholfreie Getränke), Speisen und weiterer Handelsware - Der Verkauf von im Hotel hergestellten Lebensmitteln - Die Betreibung von touristischen Einrichtungen wie bspw. Wellnessanlagen und Ferienwohnungen - Die Organisation und Durchführung von Events, touristischen Veranstaltungen, Catering, Bewirtung außer Haus.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSB Apartments GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. André Berbuer, hat sein Amt vom 16.10.2025 bis zum 30.11.2025 ausgeübt. Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 86.544,90 Euro. Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt. Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung aufgrund Fortführung des Betriebes und Vorbereitung einer übertragenden Sanierung konnte eine Vergütung in Höhe von 60 % der Regelvergütung, mithin 14.604,52 Euro, festgesetzt werden. Hinzu kommen die gesetzlichen Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. André Berbuer für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.
Originalbekanntmachung
16.04.2026
11 IN 544/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KSB Apartments GmbH, Casimir-Katz-Straße 15, 76593 Gernsbach, vertreten durch den Geschäftsführer Oleg Storm
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730032
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. André Berbuer, Sinzheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.10.2025 bis zum 30.11.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorl...
11 IN 544/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KSB Apartments GmbH, Casimir-Katz-Straße 15, 76593 Gernsbach, vertreten durch den Geschäftsführer Oleg Storm
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730032
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. André Berbuer, Sinzheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.10.2025 bis zum 30.11.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1ff. InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 86.544,90 EURO. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX EURO (§ 2 InsVV).
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung aufgrund Fortführung des Betriebes und Vorbereitung einer übertragenden Sanierung konnte eine Vergütung in Höhe von 60 % der Regelvergütung, mithin 14.604,52 EURO wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommen die gesetzlichen Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.03.2026 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 15.04.2026
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