Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mirador GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Lange Str. 79, 76530 Baden-Baden
Handelsregister
Mannheim, HRB 202605
EUID
DEB8535.HRB202605
Insolvenzgericht
Gericht
Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 159/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Sarah Schmelzer
Adresse
Offenburg
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von gastronomischen Unternehmen im Franchise-Verfahren und künftig der Betrieb von Gaststätten und die Durchführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mirador GmbH, vertreten durch die Gesellschafter Baris Günes und Giovanni Terranova, ist im Stadium der Festsetzung der Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sarah Schmelzer, hat ihr Amt vom 24.05.2022 bis zum 29.08.2022 ausgeübt. Für diesen Zeitraum wurde die Vergütung sowie die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer festgesetzt. Der Gesamtbetrag darf aus der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Vergütung richtete sich nach der Anzahl der am Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger (12 Gläubiger). Gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
18.05.2026
11 IN 159/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mirador GmbH, Lange Straße 79, 76530 Baden-Baden, vertreten durch die Gesellschafter Baris Günes und Giovanni Terranova
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202605
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Sarah Schmelzer, Offenburg, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 24.05.2022 bis zum 29.08.2022 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung der vorläufigen Verwalterin im Insolvenzverfahren beträgt gemäß den §§ 10 und 2 Abs...
11 IN 159/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mirador GmbH, Lange Straße 79, 76530 Baden-Baden, vertreten durch die Gesellschafter Baris Günes und Giovanni Terranova
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202605
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Sarah Schmelzer, Offenburg, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 24.05.2022 bis zum 29.08.2022 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung der vorläufigen Verwalterin im Insolvenzverfahren beträgt gemäß den §§ 10 und 2 Absatz 2 InsVV in der Regel mindestens XXXX EURO bei 11 bis zu 15 am Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubigern. Da vorliegend 12 Gläubiger am Eröffnungsverfahren beteiligt waren, ist die Vergütung in Höhe von XXXX EURO entstanden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 verwiesen. Einwendungen waren nicht zu erheben. Die Vergütung war somit in Höhe von XXXX EURO wie beantragt festzusetzen.
Hinzu kommt die gesetzliche Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Der Betrag ist aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
01.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Mirador GmbH, vertreten durch die Gesellschafter Baris Günes und Giovanni Terranova, Lange Straße 79, 76530 Baden-Baden
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202605
- Schuldner -
Eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse ist nicht vorhanden. Es sind 133.952,76 EURO nicht nachrangige Insolvenzforderungen festgestellt worden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Baden-Baden- Insolvenzgericht Zimmer 208 zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Baden-Baden, den 05.05.2026.
Originalbekanntmachung
01.06.2026
Aktenzeichen:
11 IN 159/22
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Amtsgericht Baden-Baden
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mirador GmbH, vertreten durch die Gesellschafter Baris Günes und Giovanni Terranova, Lange Straße 79, 76530 Baden-Baden
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202605
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Baden-Baden am 05.05.2026 beschlossen:
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Die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wird angeordnet (§§ 196, 197 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 29.07.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
1. Schlussrechnung und Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen (hinsichtlich des Schlussverzeichnisses nur Überprüfung der Verfahrensweise §§ 189, 190, 191 InsO);
2. Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO; die Unterdeckung gem. § 211 InsO beträgt 5.279,28 EURO (Stand...
Aktenzeichen:
11 IN 159/22
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Amtsgericht Baden-Baden
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Mirador GmbH, vertreten durch die Gesellschafter Baris Günes und Giovanni Terranova, Lange Straße 79, 76530 Baden-Baden
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 202605
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Baden-Baden am 05.05.2026 beschlossen:
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Die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wird angeordnet (§§ 196, 197 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 29.07.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
1. Schlussrechnung und Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen (hinsichtlich des Schlussverzeichnisses nur Überprüfung der Verfahrensweise §§ 189, 190, 191 InsO);
2. Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO; die Unterdeckung gem. § 211 InsO beträgt 5.279,28 EURO (Stand 12.01.2026);
Hinweis :
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Baden-Baden, Zimmer 207 - 209, niedergelegt. Eine Akteneinsicht bitten wir einige Tage vorher mit der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts telefonisch abzusprechen.
Baden-Baden, 05.05.2026
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