Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 712663
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Insolvenzprofil
MP Massivhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Birkenweg 18, 76316 Malsch
Handelsregister
Mannheim, HRB 712663
EUID
DEB8535.HRB712663
Insolvenzgericht
Gericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 41/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
das schlüsselfertige Bauen, Vermittlung von Bauleistungen, Baubetreuung und Handelsvertretung für die Vermittlung von Fertighäusern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Massivhaus GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Dieter Keck, wurde beim Amtsgericht Mannheim unter der Aktenzeichen 10 IN 41/20 geführt. Im Laufe des Verfahrens erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 24.05.2024 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, galten als festgestellt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Die Entscheidung wurde am 13.01.2026 vom Amtsgericht Karlsruhe verkündet bzw. bekannt gemacht.
Originalbekanntmachung
04.04.2024
10 IN 41/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MP Massivhaus GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 712663,
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Keck,
Birkenweg 18, 76316 Malsch
Geschäftszweig: schlüsselfertiges Bauen, Vermittlung von Bauleistungen, Baubetreuung und
Handelsvertretung für die Vermittlung von Fertighäusern
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejust...
10 IN 41/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MP Massivhaus GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 712663,
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Keck,
Birkenweg 18, 76316 Malsch
Geschäftszweig: schlüsselfertiges Bauen, Vermittlung von Bauleistungen, Baubetreuung und
Handelsvertretung für die Vermittlung von Fertighäusern
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.03.2024
Originalbekanntmachung
16.01.2026
10 IN 41/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MP Massivhaus GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 712663,
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Keck,
Birkenweg 18, 76316 Malsch
Geschäftszweig: schlüsselfertiges Bauen, Vermittlung von Bauleistungen, Baubetreuung und
Handelsvertretung für die Vermittlung von Fertighäusern
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekann...
10 IN 41/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MP Massivhaus GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 712663,
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Keck,
Birkenweg 18, 76316 Malsch
Geschäftszweig: schlüsselfertiges Bauen, Vermittlung von Bauleistungen, Baubetreuung und
Handelsvertretung für die Vermittlung von Fertighäusern
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 13.01.2026
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