Aufhebung des Verfahrens Baden-Württemberg HRB 338003

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Insolvenzprofil

NTE GmbH

Verfahrensfortschritt

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1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hans-Bunte-Straße 20, 69123 Heidelberg
Handelsregister
Mannheim, HRB 338003
EUID
DEB8535.HRB338003

Insolvenzgericht

Gericht
Heidelberg
Aktenzeichen
84 IN 411/16
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Insolvenzverwalter

Kanzlei
Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Person
Rechtsanwälte
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim

Gegenstand des Unternehmens

Betrieb einer Spedition.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTE GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Horst Emde, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Umsatzsteuer- sowie Körperschaftssteuererstattungen einschließlich Zinsen aus insolvenzverstrickten Veranlagungszeiträumen aufrechterhalten. Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen. Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Originalbekanntmachung

15.07.2025

84 IN 411/16 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. NTE GmbH, Hans-Bunte-Straße 20, 69123 Heidelberg, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Horst Emde Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 338003 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, Gz.: 00248-16/wi/jr | Die (Differenz-)Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, werden - ergänzend zum Beschluss vom 17.11.2023 - wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu ...

Originalbekanntmachung

27.02.2026

84 IN 411/16 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. NTE GmbH, Hans-Bunte-Straße 20, 69123 Heidelberg, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Horst Emde Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 338003 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, Gz.: 00248-16/wi/jr | Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung a u f g e h o b e n . Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich etwaige Ansprüche aus Umsatzsteuer- sowie Körperschaftssteuererstattungen einschließlich Zinsen aus insolvenzverstrickten Veranlagungszeiträumen aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen ...

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