Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Oceans Real Estate Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Soldnerstraße 1-3, 68219 Mannheim
Handelsregister
Mannheim, HRB 726456
EUID
DEB8535.HRB726456
Insolvenzgericht
Gericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 1822/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Adresse
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Der Zweck der Gesellschaft ist das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängende Geschäfte, insbesondere die Bewirtschaftung, die Vermietung, der Neu-, Umbau sowie Sanierung, der Erwerb und der Verkauf von Wohnungen sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie die Wohnungseigentumsverwaltung und Mietverwaltung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oceans Real Estate Management GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Form einer vorläufigen Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin betreibt Immobiliengeschäfte. Mit Beschluss vom 01.09.2025 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Dr. Erbe zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung gemäß Antrag vom 28.11.2025 wird die Regelvergütung um 100 % erhöht, wobei ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % als gerechtfertigt erachtet wird. Als Zuschlagstatbestände werden die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen/Insolvenzplan genannt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem Vermögenswert in Höhe von 286.161,67 EUR auszugehen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
18.06.2025
4 IN 1822/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.06.2025 um 15:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Jürgen E...
4 IN 1822/25
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In dem Verfahren über den Antrag
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.06.2025 um 15:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
Telefon: 0621/4802640, Fax: 0621/48026410
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Originalbekanntmachung
01.09.2025
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Unternehmensgegenstand: Das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit
zusammenhängende Geschäfte, insbesondere die Bewirtschaftung, die Vermietung, der
Neu-, Umbau sowie Sanierung, der Erwerb und der Verkauf von Wohnungen sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie die
Wohnungseigentumsverwaltung und Mietverwaltung.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2025 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Sophienstraße...
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Unternehmensgegenstand: Das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit
zusammenhängende Geschäfte, insbesondere die Bewirtschaftung, die Vermietung, der
Neu-, Umbau sowie Sanierung, der Erwerb und der Verkauf von Wohnungen sowie das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien sowie die
Wohnungseigentumsverwaltung und Mietverwaltung.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2025 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
Telefon: 0621/4802640
Telefax: 0621/48026410
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.10.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 24.11.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 24.11.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
07.01.2026
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.12.2025 aufgehoben.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Originalbekanntmachung
03.03.2026
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Eu...
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Verwaltung) aufgrund des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 18.06.2025 angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin ist im Bereich des Betreibens von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängenden Geschäften tätig. Ursprünglicher Gegenstand des Unternehmens war bis zur Gesellschaftsvertragsänderung die Sanierung sowie der An- und Verkauf von Immobilien.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 63,97 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2025 und Stellungnahme vom 20.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei geht der Gesetzgeber von einem typischen Normalfall, dem sogenannten Normalverfahren, aus.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 63,97 % gerechtfertigt.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die in § 3 InsVV weiteren möglichen Zu- und Abschläge sind zudem entsprechend zu berücksichtigen und finden über § 10 InsVV Anwendung. Ausgeschlossen ist die Vornahme von Zu- und Abschlägen, wenn die Regelvergütung der Tätigkeit angemessen ist. Für einen Zuschlag muss ein tätigkeitsbezogener Mehraufwand vorliegen nach den Bestimmungen des §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 InsO. Es gilt auch hier - ebenso wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters - der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung. Zuschläge sind nur dann anzusetzen, wenn die Tätigkeiten dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wurden oder gesetzlich zukommende Aufgaben vorliegen. Es muss folglich eine Abweichung vom Regelfall vorliegen. Zudem bedarf es bei der Festsetzung einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags. Die Gesamtbetrachtung muss im Festsetzungsbeschluss nachvollziehbar begründet dargelegt werden.
Es wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Zuschlagstatbestände geltend gemacht:
Betriebsfortführung
Es wird geltend gemacht ein Zuschlag von 25 % bzw. unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung verbleibt es bei einem Zuschlag von 13,97 %.
Für die Betriebsfortführung sieht § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV grundsätzlich eine den Regelsatz übersteigende Vergütung vor, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Nach Auffassung des BGH löst die Betriebsfortführung einen Zuschlag aus, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Verwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entsprechende Massemehrung stattgefunden hat, vgl. Münchener Kommentar, § 11 InsVV, Rn. 75. Ist - wie vorliegend - die Masse größer geworden, ist durch eine Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob durch die Einbeziehung des Ergebnisses der Betriebsfortführung in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten ist. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde vorgelegt. Es ergab sich daher eine Reduzierung der veranschlagten 25 % auf 13,97 %.
Es liegt hier eine überdurchschnittliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwaltung von rund 1.500 Verwaltungseinheiten/Wohnungseinheiten, die einen erhöhten Buchungsaufwand zur Folge hatten. Auch die einzubuchenden und zu belegenden Zahlungseingänge von über 300 Forderungen stellten eine überdurchschnittliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dar.
Sanierungsbemühungen / Insolvenzplan
Geltend gemacht wird hier ein Zuschlag von 50 %.
Es wurden intensive Gespräche mit mehreren Interessenten / potenziellen Investoren geführt. Zudem wurden äußerst umfangreiche Verhandlungen geführt, Investorenvereinbarungen entworfen, deren Inhalte sehr zeitaufwendig verhandelt wurden. Eine umfangreiche Tätigkeit liegt insbesondere deshalb vor, da trotz der umfangreichen Tätigkeiten weder ein M&A Berater noch ein Rechtsanwalt für die in Teilen komplexe Investorenvereinbarung unterstützend hinzugezogen wurde, sondern sämtliche Tätigkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geführt und mitbegleitet wurden.
Eine überdurchschnittliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt vor und der veranschlagte Zuschlag von 50 % wird als angemessen erachtet.
Gesamtbetrachtung
Ein Übersteigen der Regelvergütung um 63,97 % wird als verfahrensangemessen in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angesehen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Auslagen
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Verwaltung) aufgrund des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 18.06.2025 angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.Die Schuldnerin ist im Bereich des Betreibens von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängenden Geschäften tätig. Ursprünglicher Gegenstand des Unternehmens war bis zur Gesellschaftsvertragsänderung die Sanierung sowie der An- und Verkauf von Immobilien.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
03.03.2026
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu...
4 IN 1822/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oceans Real Estate Management GmbH, Soldnerstraße 1, 68219 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick-Gerhard Blättel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 726456
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anchor Rechtsanwälte*, Gruppenstraße 2, 30159 Hannover, Gz.: cw/nb
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Verwaltung) aufgrund des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 18.06.2025 angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin ist im Bereich des Betreibens von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängenden Geschäften tätig. Ursprünglicher Gegenstand des Unternehmens war bis zur Gesellschaftsvertragsänderung die Sanierung sowie der An- und Verkauf von Immobilien.
Mit Beschluss vom 01.09.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 286.161,67 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2025 und Stellungnahme vom 20.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei geht der Gesetzgeber von einem typischen Normalfall, dem sogenannten Normalverfahren, aus.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt.
Eine Abweichung von der Regelvergütung kommt dann zum Tragen, wenn Zu- oder Abschläge vorzunehmen sind, da die Regelvergütung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht mehr als angemessen erscheint. Für einen Zuschlag muss ein tätigkeitsbezogener Mehraufwand im konkreten Einzelfall vorliegen nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO. Hierbei wird Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters zugrundegelegt.
Grundsätzlich rechtfertigen die dargelegten Zuschlagstatbestände (§ 3 Abs. 1 lit. b InsVV und § 3 Abs. 1 lit. e InsVV) eine den Regelsatz übersteigende Vergütung. Zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen wird wie folgt ausgeführt:
Betriebsfortführung
Die Fortführung eines Unternehmens im eröffneten Verfahren gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters und stellt aber zugleich eine die Regelvergütung um einen Zuschlag erhöhende besondere Tätigkeit dar, die regelmäßig eine gesonderte Vergütung erfordert. Insoweit schließen sich auch die Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4b und § 3 Abs. 1 lit. b InsVV nicht aus, sondern entsprechen der Diktion des VO-Gebers, trotz Erzielung eines Überschusses eine zusätzliche Vergütung nicht auszuschließen und insbesondere den Erfolg einer Fortführung durch Erziehung eines Überschusses dem Verwalter auch vergütungsrechtlich zukommen zu lassen (BGH 12.05.2011 - IX 143/08, NZI 2011, 630 = ZInsO 2011, 1422), vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Auflage 2024, § 3 InsVV, Rn. 106.
Veranschlagt werden vorliegend grundsätzlich 35 %, die aufgrund der Vergleichsberechnung um 15 % zu reduzieren waren, sodass ein Zuschlag von 20 % beantragt wird. Es kann hier von einer überdurchschnittlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Es liegen im laufenden Verfahren 600 Forderungen vor, deren Zahlungseingänge zu überwachen, einzubuchen und zu belegen waren.
Sanierungsbemühungen / Insolvenzplan
Das Gesetz sieht grundsätzlich einen Zuschlagstatbestand für die Erstellung eines Insolvenzplans vor. Ein Zuschlag ist dann anzusetzen, wenn der Verwalter selbst einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat, was vorliegend der Fall gewesen ist, vgl. Münchener Kommentar, 5. Auflage 2025, § 3 InsVV, Rn. 39.
Beantragt wird vorliegend ein Zuschlag von 80 %, wobei schon ein Abschlag (vom Insolvenzverwalter mit 20 % beziffert) berücksichtigt wurde, da gem. § 3 Abs. 2 lit. a InsVV sowie der Rechtsprechung des BGH der Verwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.
Es sind vorliegend trotz der Komplexität der Sachlage keine externen Unterstützungsleistungen zur Hilfe genommen worden, sodass die Masse nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wurde. Zudem konnte die Schuldnerin innerhalb kürzester Zeit mit Hilfe eines aufwendig ausgearbeiteten Insolvenzplans erfolgreich saniert werden.
Es ist auch hier festzuhalten, dass ein Mehraufwand ersichtlich ist, sodass ein Zuschlag grundsätzlich anzusetzen ist.
Gesamtbetrachtung
Bei der Festsetzung kann zunächst für konkret vorliegende einzelne Zu- und Abschlagstatbestände gesonderte Zu- und Abschläge ansetzt werden. Im Ergebnis ist jedoch eine angemessene Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Überschneidungen und eine auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag zu bestimmen und vorzunehmen (vgl. BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 42. Edition, § 3 InsVV, Rn. 15.
Ein Übersteigen der Regelvergütung um 80 % wird als verfahrensangemessen in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angesehen, um dem Mehraufwand und den Schwierigkeiten im hiesigen Verfahren gerecht zu werden.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Auslagenpauschale
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen (vorläufige Verwaltung) aufgrund des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 18.06.2025 angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.Die Schuldnerin ist im Bereich des Betreibens von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängenden Geschäften tätig. Ursprünglicher Gegenstand des Unternehmens war bis zur Gesellschaftsvertragsänderung die Sanierung sowie der An- und Verkauf von Immobilien.Mit Beschluss vom 01.09.2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe zum Insolvenzverwalter bestellt.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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