Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Odenwald-Chemie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ziegelhäuser Str. 25, 69250 Schönau
Handelsregister
Mannheim, HRB 330321
EUID
DEB8535.HRB330321
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 771/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme
Adresse
Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim
Telefon
0621/87708-0
Fax
0621/8770820
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung und der Vertrieb von chemisch-technischen Erzeugnissen, Verpackungsfolien, Flammschutzmittel, Abdichtungen jeglicher Art, Klebestoffen, Farben, Lacken, Außenanstrichartikeln, Schaumstoffen, Kunststoffen aller Art und ähnlichen Erzeugnissen, sowie der Handel mit solchen Waren. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, andere Erzeugnisse herzustellen, zu bearbeiten, zu erwerben und zu vertreiben.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr durch das Amtsgericht Darmstadt eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme. Die vorläufige Verwaltung wurde bereits am 02.11.2023 angeordnet, wobei der Zustimmungsvorbehalt für Vermögensverfügungen sowie später ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurden. Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb fortgeführt, was umfangreiche betriebswirtschaftliche Analysen, Controlling-Installationen und Verhandlungen mit Mietern, Lieferanten und der Hauptkundin erforderte. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss des Gerichts festgesetzt worden, wobei der Regelbruchteil von 25 % auf 525 % angehoben wurde, um die umfangreiche Tätigkeit angemessen zu vergüten. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 12.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 23.04.2024 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Darmstadt anberaumt. In diesem Termin soll auch über die Person des endgültigen Insolvenzverwalters sowie die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden werden.
Originalbekanntmachung
01.02.2024
9 IN 771/23: Über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH, Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau und Hirschhorner Str. 47, 69239 Neckarsteinach (AG Mannheim, HRB 330321), vertr. d.: 1. Andreas Josef Störmann, 69151 Neckargemünd, (Geschäftsführer), 2. Hans-Peter Augele, 69115 Heidelberg, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, Tel.: 0621/87708-0, Fax: 0621/8770820.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an ...
9 IN 771/23: Über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH, Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau und Hirschhorner Str. 47, 69239 Neckarsteinach (AG Mannheim, HRB 330321), vertr. d.: 1. Andreas Josef Störmann, 69151 Neckargemünd, (Geschäftsführer), 2. Hans-Peter Augele, 69115 Heidelberg, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, Tel.: 0621/87708-0, Fax: 0621/8770820.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 23.04.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.02.2024
Originalbekanntmachung
13.02.2026
9 IN 771/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH, Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau, und Hirschhorner Str. 47, 69239 Neckarsteinach (AG Mannheim, HRB 330321), vertr. d.: 1. Andreas Josef Störmann, Vierburgenstraße 12, 69151 Neckargemünd, (Geschäftsführer), 2. Hans-Peter Augele, Wilhelmsfelder Straße 6, 69115 Heidelberg, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 04.03.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
09.03.2026
9 IN 771/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH, Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau, und Hirschhorner Str. 47, 69239 Neckarsteinach (AG Mannheim, HRB 330321), vertr. d.: 1. Andreas Josef Störmann, Vierburgenstraße 12, 69151 Neckargemünd, (Geschäftsführer), 2. Hans-Peter Augele, Wilhelmsfelder Straße 6, 69115 Heidelberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, Tel.: 0621/87708-0, Fax: 0621/8770820 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 02.11.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wi...
9 IN 771/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Odenwald-Chemie GmbH, Ziegelhäuser Straße 25, 69250 Schönau, und Hirschhorner Str. 47, 69239 Neckarsteinach (AG Mannheim, HRB 330321), vertr. d.: 1. Andreas Josef Störmann, Vierburgenstraße 12, 69151 Neckargemünd, (Geschäftsführer), 2. Hans-Peter Augele, Wilhelmsfelder Straße 6, 69115 Heidelberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, Tel.: 0621/87708-0, Fax: 0621/8770820 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 02.11.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 19.926.489,48 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 525 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil in Höhe von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Dieser Regelbruchteil genügt aber in keinster Weise, um die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters im vorliegenden Verfahren angemessen zu vergüten.
Bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.11.2023 wurde zusätzlich auch der Zustimmungsvorbehalt für Vermögensverfügungen aufgenommen. Infolgedessen musste der vorläufige Insolvenzverwalter sich unverzüglich in den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin einbringen und die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Hintergründe der Krise ergründen. Dies machten ausführliche Gespräche mit der Geschäftsführung der Schuldnerin, aber auch mit den verantwortlichen Mitarbeitern aus diversen Bereichen erforderlich.
Nachdem am 08.11.2023 der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, ging die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, mit der Folge, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits die komplette Verwaltungsbefugnis oblag. In diesem Zusammnenhang wurden eine Vielzahl von haftungsträchtigen Vereinbarungen geschlossen.
Im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes waren umfassende betriebswirtschaftliche Analysen vorzunehmen und ein Controlling-System zu installieren. Weiterhin waren regelmäßige Leitungsrunden und Kundenmietings wahrzunehmen.
Die Insolvenzschuldnerin war im Rahmen ihrer Konzerntätigkeit an drei Unternehmen beteiligt (Tochter- und Vertriebsgesellschaften), was zusätzliche rechtliche und vertragliche Verhältnisse mit sich brachte. Insbesondere wurde mit dem Vermieter Verhandlungen bezüglich der Übernahme des Mietverhältnisses geführt und die Geschäftsbetrieb der sich im ausland befindlichen Töchterfirmen überwacht.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckte sich über 3 Monate. Zu dem Geschäftsbetrieb gehörten 250 Arbeitnehmer. Es wurden Geschäftsbeziehungen in eine Vielzahl von Ländern sowohl innerhalb, als auch außerhalb der EU unterhalten. Unter anderem waren diverse Gespräche mit den Dienstleistungsunternehmen und Lieferanten der Schuldnerin zu führen, um die weitere Zusammenarbeit sicherzustellen und die insolvenzspezifischen Besonderheiten hervorzuheben. Insoweit waren auch Zahlungszusagen zu erteilen und die Abrechnung des Konsignationslagers durchzuführen. Es wurde ein Lieferantenpool gebildet, damit die Eigentumsvorbehaltsansprüche angemessen berücksichtigt werden konnten. Zugleich wurde durch eine Vereinbarung mit der Hauptkundin sichergestellt, dass die Produktion fortgeführt werden konnte. Auch war ein regelmäßiger und intensiver Austausch mit dem vorhandenen Betriebsrat erforderlich.
Bereits vor der Insolvenzantragstellung wurde Seitens der Hausbanken ein Pool gebildet und Sanierungsbemühungen eingeleitet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist in die Sanierungsbemühungen eingestiegen und hat die weitere Vorgehensweise besprochen. Es musste ein regelmäßiger Austausch stattfinden und die Prozesse ausgewertet und berichtet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch von dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ausarbeitung eines Entwurfs einer Verwertungsvereinbarung eingefordert. Der finale Abschluss fand insoweit allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt.
Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde an der Erstellung eines Entwurfs zur Fortführung des Geschäftsbetriebes mitgewirkt. Insoweit war eine stetige Anpassung erforderlich. Die endgültige Vereinbarung wurde erst nach Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen.
Im vorläufigen Verfahren war bereits ein Gläubigerausschuss tätig. Hier war ein regelmäßiger Informationsaustausch sicherzustellen und die eingeleiteten Maßnahmen abzustimmen.
Mit seinem Vergütungsantrag beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 525%.
Diese Anhebung wird Seitens des Gerichts als gerechtfertigt und notwendig erachtet um die Tätigkeiten des Verwalters im vorläufigen Verfahren sowohl in qualitativer, als auch quantitativer Hinsicht angemessen zu entlohnen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Solche sind allerdings nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 09.03.2026
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