Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PDM Formenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Alte Neckarelzer Str. 15, 74821 Mosbach
Handelsregister
Mannheim, HRB 441862
EUID
DEB8535.HRB441862
Insolvenzgericht
Gericht
Mosbach
Aktenzeichen
1 IN 66/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Adresse
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Gegenstand des Unternehmens
Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Modellen, Formen und Werkzeugen für die Industrie und das produzierende Gewerbe.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PDM Formenbau GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Mosbach. Die Geschäftsführer Michael Dittmar, Vincenzo Muratore, Anton jun. Muser und Claudia Peischl vertreten die Schuldnerin. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 19.05.2026 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts in Höhe von 1.809.165,68 EUR. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 23,25 % für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen wurde genehmigt. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Zudem wird über nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren entschieden. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 15.06.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
08.05.2026
1 IN 66/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PDM Formenbau GmbH, Alte Neckarelzer Straße 15, 74821 Mosbach, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Dittmar, Vincenzo Muratore, Anton jun. Muser und Claudia Peischl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 441862
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich ...
1 IN 66/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PDM Formenbau GmbH, Alte Neckarelzer Straße 15, 74821 Mosbach, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Dittmar, Vincenzo Muratore, Anton jun. Muser und Claudia Peischl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 441862
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
19.05.2026
1 IN 66/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PDM Formenbau GmbH, Alte Neckarelzer Straße 15, 74821 Mosbach, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Dittmar, Vincenzo Muratore, Anton jun. Muser und Claudia Peischl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 441862
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung d...
1 IN 66/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PDM Formenbau GmbH, Alte Neckarelzer Straße 15, 74821 Mosbach, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Dittmar, Vincenzo Muratore, Anton jun. Muser und Claudia Peischl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 441862
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.809.165,68 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 23,25 % für die Betriebsfortführung sowie die Sanierungsbemühungen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.03.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 23,25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 19.05.2026
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