Vorläufige Maßnahmen Baden-Württemberg HRB 724655

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Insolvenzprofil

Perle Kaffeebar GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Meerfeldstraße 59, 68163 Mannheim
Handelsregister
Mannheim, HRB 724655
EUID
DEB8535.HRB724655

Insolvenzgericht

Gericht
Mannheim
Aktenzeichen
4 IN 2322/23
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Peter Depré
Adresse
O 4, 13-16, 68161 Mannheim

Gegenstand des Unternehmens

Der Betrieb einer Kaffeebar sowie der Handel mit Nahrungsmitteln, Feinkost-, Geschenk- und Dekorationsartikeln.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Mannheim hat am 16.01.2024 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Perle Kaffeebar GmbH entschieden. Da noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Peter Depré bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

17.01.2024

4 IN 2322/23 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Perle Kaffeebar GmbH, Meerfeldstraße 59, 68163 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Brödel Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 724655 - Schuldnerin - | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 16.01.2024 um 20:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter Depré O 4, 13-16, 68161 Mannheim bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Z...

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