Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Reutax Abwicklungs AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg
Handelsregister
Mannheim, HRB 337973
EUID
DEB8535.HRB337973
Insolvenzgericht
Gericht
Heidelberg
Aktenzeichen
80 IE 2/13
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Tobias Wahl
Adresse
L 9, 11, 68161 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Das Management, die Planung und die Realisierung von Softwareprojekten im Auftrag Dritter, einschließlich der dazugehörigen Schulung und Übermittlung spezieller Technologien der Software.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reutax Abwicklungs AG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Wahl sowie ein Mitglied des Gläubigerausschusses, Burkhard Loll, wurden in ihrer Vergütung und Auslagenfestsetzung bestätigt bzw. neu festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag und unter Berücksichtigung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 09.07.2024 eingeräumt, um Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Die anerkannten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO betragen 33.318.220,33 €, wovon für die Schlussverteilung ein Massebestand von 5.183.121,56 € verbleibt.
Originalbekanntmachung
21.05.2024
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, werden in Abänderung des Beschluss vom 18.06.2014 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Fe...
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, werden in Abänderung des Beschluss vom 18.06.2014 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 29.588.988,29 EUR auszugehen. Somit ergibt sich gegenüber der in dem Beschluss vom 18.06.2024 angesetzten Berechnungsmasse in Höhe von 19.889.369,30 EUR eine Differenz von mehr als 25 %. Gem. §§ 63 Abs.3 S.4 InsO, 11 Abs.2 InsVV ist der Beschluss vom 18.06.2014 demzufolge entsprechend abzuändern.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 143.409,97 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 192 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.12.2023 in Verbindung mit dem Antrag vom 02.06.2014 wird Bezug genommen.
In der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungs- und Minderungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 192 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 02.05.2024
Originalbekanntmachung
21.05.2024
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.07.2024
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 02.0...
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.07.2024
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 02.05.2024
Originalbekanntmachung
04.06.2024
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Interimsgläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses Burkhard Loll wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubiger...
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Interimsgläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses Burkhard Loll wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.04.2024 in Verbindung mit dem Antrag vom 26.09.2019.Der Insolvenzverwalter befürwortete mit Schreiben vom 11.04.2024 den Antrag des Antragstellers.Die Mitglieder des vorläufigen, des Interims- und des endgültigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR betragen.Vorliegend war im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die von Beginn des Verfahrens an, bis auch noch zum Verfahrensabschluss hin eine Entsprechung in der Aufsichtskompetenz der Gläubigerausschussmitglieder fand, sowie auch auf das Vorliegen eines besonderen Haftungsrisikos der beantragte Stundensatz in Höhe von 165,00 EUR angemessen. Als für die Kleingläubiger zuständiges Mitglied des Gläubigerausschusses ergab sich des Weiteren sehr häufig die Situation, Herr Loll als Anlaufpunkt für Fragen und Probleme der über 500 Berater betrachtet und in anspruch genommen wurde.
Für 252 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der bereits mit Beschluss vom 08.11.2019 festgesetzte Vorschuss war in Abzug zu bringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
04.06.2024
80 IE 2/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Reutax Abwicklungs AG vertr.d.d Vorstand Soheyl Ghaemian und Wahridj Ger, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, (HRB 337973), betragen die anerkannten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO 33.318.220,33 €. Für die Schlussverteilung verbleibt ein Massebestand von 5.183.121,56 €.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzabteilung - unter dem Aktenzeichen 80 IE 2/13 - aus.
Amtsgericht Heidelberg, 04.06.2024
Originalbekanntmachung
04.06.2024
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Interimsgläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses Stefanie Ehrhard wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.04.2024.Der Insolvenzverwalter befürwortete mit Schreiben vom 11.04.2024 den Antrag der AntragstellerinDie Mitg...
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Interimsgläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses Stefanie Ehrhard wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.04.2024.Der Insolvenzverwalter befürwortete mit Schreiben vom 11.04.2024 den Antrag der AntragstellerinDie Mitglieder des vorläufigen, des Interims- und des endgültigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR betragen.Vorliegend war im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die von Beginn des Verfahrens an, bis auch noch zum Verfahrensabschluss hin eine Entsprechung in der Aufsichtskompetenz der Gläubigerausschussmitglieder fand, sowie auch auf das Vorliegen eines besonderen Haftungsrisikos der beantragte Stundensatz in Höhe von 165,00 EUR angemessen. Soweit die Antragstellerin noch bei der Schuldnerin beschäftigt war und während ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten als Gläubigerausschussmitglied ausführte, war ein Stundensatz in Höhe von 135,00 EUR angemessen.
Für 110 Stunden à BETRAG EUR war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen, für 51 Stunden à 135,00 EUR war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.885,00 EUR festzusetzen.
Der bereits mit Beschluss vom 01.12.2021 festgesetzte Vorschuss war in Abzug zu bringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
04.06.2024
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Interimsgläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses Reutax AG Schweiz wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 08.04.2024 in Verbindung mit dem Antrag vom 07.05.2020.Der Insolvenzverwalter befürwortete mit Schreiben vom 10.0...
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, des Interimsgläubigerausschusses und des endgültigen Gläubigerausschusses Reutax AG Schweiz wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 08.04.2024 in Verbindung mit dem Antrag vom 07.05.2020.Der Insolvenzverwalter befürwortete mit Schreiben vom 10.04.2024 den Antrag der Antragstellerin.Die Mitglieder des vorläufigen, des Interims- und des endgültigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 EUR betragen.Vorliegend war im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens, die von Beginn des Verfahrens an, bis auch noch zum Verfahrensabschluss hin eine Entsprechung in der Aufsichtskompetenz der Gläubigerausschussmitglieder fand, sowie auch auf das Vorliegen eines besonderen Haftungsrisikos der beantragte Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR angemessen. Im Einzelnen ergab sich durch das Studium von umfangreichen Prozessakten ein erhöhter Aufwand.Die Gewährung einer deutlich über dem Rahmen des § 17 InsVV liegenden Vergütung wird darüberhinaus auch als zulässig und erforderlich erachtet, wenn dies durch die beondere Sachkunde des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds konkret begründet ist und diese besondere Sachkunde auch im konkreten Verfahren notwendig geworden war und sich positiv auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hat.
Für 150,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der bereits mit Beschluss vom03.02.2020 festgesetzte Vorschuss war in Abzug zu bringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 03.06.2024
Originalbekanntmachung
13.06.2024
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolg...
80 IE 2/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Reutax Abwicklungs AG, Speyerer Str. 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Vorstand Soheyl Ghaemian
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337973
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20.539.347,16 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 438.536,94 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 680 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.12.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für zwei Monate: Die Betriebsfortführung war besonders wegen der Vielzahl der Beteiligten und der hohen Verunsicherung der von der Schuldnerin vermittelten Beratern sehr aufwendig und erforderte die regelmäßige persönliche Anwesenheit des Insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiter. Weiterhin waren eine aufwendige regelmäßige Planung und Disposition der Liquidität sowie die Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zu den wesentlichen Kunden, auch mittels persönlicher Besuche dringend erforderlich. Auch das erheblich erhöhte persönliche Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters war zu berücksichtigen. Da eine positives Fortführungsergebnis nicht erzielt wurde, war eine Vergleichsberechnung entbehrlich.
- übertragende Sanierung: Auch nach der Verfahrenseröffnung wurde der bereits im vorläufigen Verfahren begonnene M&A-Prozess fortgeführt mit den fünf höchstbietenden Interessenten. Es wurden Managemenpräsentationen durchgeführt, die infolge der Führungslosigkeit der Schuldnerin die ständige Anwesenheit des Verwalters und seiner Mitarbeiter erforderten. Die unterschiedlichen Angebote mussten eingehend geprüft und auch mit dem Gläubigerausschuss erörtert werden. Es erfolgte nochmals eine Investorenpräsentation mit den beiden höchstbietenden Interessenten, bevor mit dem aussichtsreichsten Übernahmekandidaten schließlich Verhandlungen über den Kaufvertrag ohne Beauftragung einer externen Anwaltskanzlei aufgenommen werden konnten.
- Auslandsberührung: Die Schuldnerin unterhielt zahlreiche geschäftliche Beziehungen zu Kunden und Beratern im europäischen und russischen sowie in geringerem Umfang auch im nordamerikanischen Ausland. Dadurch war ein hoher Anteil der telefonischen, elektronischen und schriftlichen Kommunikation in englischer Sprache zu führen. Es musste insbesondere auch über die deutschen insolvenzrechtlichen Besonderheiten informiert werden.
- Rechtliche Probleme, forensische Sonderaufgaben: Bereits zu Beginn des Verfahrens mussten Ermittlungen eingeleitet werden um mögliche Vermögensverschiebungen durch den früheren Votstandsvorsitzenden aufzudecken und Haftungsansprüche gegen ihn und weitere Beteiligte, insbesondere zahlreiche Orfanmitglieder, geltend zu machen und durchzusetzen. Diese Tätigkeiten nahmen auch im eröffneten Verfahren besonders breiten Raum ein und zogen sich über viele Jahre hin. Die Tätigkeit lässt sich in folgende Teilbereiche gliedern: Ermittlungen/Poolvereinbarung, Sekundärinsolvenzverfahren nach Chapter 15 BC in den USA, Vermögenswerte in den USA und der Schweiz, Staatsanwaltliche Ermittlungen, Konzernverflechtung, Buchhaltung/Jahresabschlüsse, Forderungseinzug/Factoring, Arbeitnehmerangelegenheiten, Anzahl gläubiger, Gläubigerausschuss. Bezüglich aller dieser Teilbereiche wird auf die sehr ausführliche Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen.Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
In der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungs- und Minderungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 680 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die bereits mit Beschluss vom 30.03.2016 und Beschluss vom 14.11.2017 festgesetzten Vorschüsse waren in Abzug zu bringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 06.06.2024
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