Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ronald Schmitt Design GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Gretengrund 3, 69412 Eberbach
Handelsregister
Mannheim, HRB 716558
EUID
DEB8535.HRB716558
Insolvenzgericht
Gericht
Heidelberg
Aktenzeichen
84 IN 350/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ronald Schmitt Design GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt einen Gesamtzuschlag von 55 % auf die Regelvergütung, da die Tätigkeit über durchschnittliche Anforderungen hinausging und mit hohem organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden war. Gründe für den Zuschlag waren intensive Bemühungen um eine übertragende Sanierung, die Abwicklung von 52 Arbeitsverhältnissen einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung und Betriebsversammlungen sowie die erhebliche Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten Dritter. Die Auslagenpauschale wurde gemäß InsVV festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
03.03.2026
84 IN 350/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzst...
84 IN 350/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 642.016,97 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen eines Regelverfahrens hinaus und war mit einem hohen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Das Gericht hat daher die Erhöhung der Vergütung in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festlegen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Vorliegend rechtfertigen die vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen Gründe einen Zuschlag.
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin bestand noch die Möglichkeit, dass durch die Übertragung wichtiger Vermögenswerte, insbesondere von einzelnen Betriebsteilen, eine Sanierung des Unternehmens gelingen könnte. Dies hätte möglicherweise auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen ermöglicht. Hierbei hat der Insolvenzverwalter intensive Bemühungen und Verhandlungen mit potenziellen Käufern geführt. Letztlich entschieden sich diese jedoch gegen eine Übernahme des gesamten Betriebs. Die Interessenten zeigten lediglich Interesse an den immateriellen Vermögenswerten des Unternehmens.
Sowohl die Unternehmensfortführung als auch Bemühungen um eine übertragende Sanierung sind nicht Bestandteil des - fiktiven - Normalverfahrens, daher niemals Regelaufgabe und somit stets zuschlagswürdig - BGH ZIP 2010, 1909 mAnm Prasser; BGH NZI 2009, 49 mAnm Prasser; dazu Schröder EWiR 2008, 761; BGH ZInsO 2008, 1265; Keller Vergütung § 5 Rn. 155 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 23).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Arbeitgeberbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 3 Abs. 1 d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt - BGH NZI 2004, 251 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 32). Insoweit nimmt auch die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen regelmäßig einen erheblichen und im Einzelfall auch arbeitsintensiven Stellenwert im Insolvenzverfahren ein und hat daher auch für besonders aufwändige und umfangreiche Tätigkeiten mit einem erheblichen Schwierigkeitsgrad eine ausdrückliche Regelung als Erhöhungsfaktor erhalten (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 158, beck-online).
Vorliegend waren seitens des Insolvenzverwalters spezifische arbeitnehmerbezogene Maßnahmen für die bestehenden 52 Anstellungsverhältnissen zu ergreifen. Hierbei wurden unterstützende Tätigkeiten im Bereich der Insolvenzgeldvorfinanzierung vorgenommen und zahlreiche Betriebsversammlungen abgehalten. Zudem wurde auch nach der ersten Betriebsversammlung vom Insolvenzverwalter fortlaufend über die Entwicklungen in diesem Insolvenzeröffnungsverfahren informiert und weitere Besprechungen mit dem Betriebsrat abgehalten.
Zuletzt war zu berücksichtigen, dass für den Insolvenzverwalter eine Haupttätigkeit in der Prüfung der Aus- bzw. Absonderungsrechte Dritter bestand. Ein Großteil der vorhandenen Vermögensgegenstände der Schuldnerin war mit Aus- bzw. Absonderungsrechten Dritter belastet, wodurch ein erheblicher Aufwand und Befassung mit diesen Sonderrechten einherging.
Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht (NZI 2021, 838, beck-online). Eine solche erhebliche Befassung war vorliegend zu bejahen.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.02.2026 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 55 % zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
oder bei dem
Landgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 03.03.2026
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