Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Adam-Remmele-Str. 3, 69250 Schönau
Handelsregister
Mannheim, HRB 337953
EUID
DEB8535.HRB337953
Insolvenzgericht
Gericht
Heidelberg
Aktenzeichen
84 IN 543/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Andreas Hendriock
Adresse
Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Die Führung eines Alten- und Pflegeheimbetriebes sowie die Durchführung aller beim Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes anfallenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren-Betreuung Stangl GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Hendriock hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß Antrag vom 29.12.2023 festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Regelsatzzuschlags von 460 %, der aufgrund der umfangreichen und risikobehafteten Betriebsfortführung des Pflegeheims über mehr als 14 Monate sowie der intensiven Vorbereitung und Durchführung einer übertragenden Sanierung gewährt wurde. Der Insolvenzverwalter war umfassend in arbeitsrechtlichen Fragen tätig, um die Belegschaftsstabilität zu sichern und Fachpersonal einzuwerben. Zudem wurden bauliche Mängel behoben und die Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht intensiviert. Da kein Überschuss erwirtschaftet wurde, erfolgte keine massemehrende Berechnung. Der festgesetzte Gesamtbetrag ist gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Verfahrensbeteiligte können den Beschluss auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen.
Originalbekanntmachung
11.06.2025
84 IN 543/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
...
84 IN 543/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.12.2023
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.416.130,10 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 460 %.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.Sowohl die Unternehmensfortführung als auch Bemühungen um eine übertragende Sanierung sind nicht Bestandteil des fiktiven Normalverfahrens, daher niemals Regelaufgabe und somit stets zuschlagswürdig BGH ZIP 2010, 1909 mAnm Prasser; BGH NZI 2009, 49 mAnm Prasser; dazu Schröder EWiR 2008, 761; BGH ZInsO 2008, 1265; Keller Vergütung § 5 Rn. 155-(BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 23).Im vorliegenden Insolvenzverfahren erfolgte eine umfangreiche und risikobehaftete Fortführung des Betriebs über einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt insbesondere die besonderen Umstände der Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, welches als Pflegeheim geführt wird. Die Fortführung des Betriebes stellt einen erheblichen Zuschlagsgrund dar, da die spezielle Branche sowohl besondere Fachkenntnisse als auch erhebliche Risiken mit sich bringt und sich in der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Pflegeheimbetriebsführung widerspiegelt. Dies zeigt sich auch in den Jahresumsätzen von etwa 1,8 Millionen Euro und einem Personalbestand von 52 Mitarbeitern.Die bisherige Geschäftsführung war hinsichtlich der tatsächlichen, finanziellen und rechtlichen Gegebenheiten äußerst problematisch. Daher wurde nach Insolvenzeröffnung unmittelbar ein neuer Geschäftsführer vor Ort bestellt, mit dem eine enge Abstimmung aller Maßnahmen erfolgte. Die Betriebsfortführung gestaltete sich aufgrund des Geschäftsführerwechsels zeitaufwändig und risikobehaftet, da die Leistungsstrukturen, Leistungsfunktionen und betrieblichen Abläufe des Seniorenheims neu erarbeitet, geprüft und angepasst werden mussten. Eine regelmäßige Vor-Ort-Präsenz des Insolvenzverwalters war daher zwingend erforderlich, um einzelne Maßnahmen mit der Heimleitung sowie der in der Verwaltung tätigen Buchhalterin abzustimmen.Zur Steigerung der Belegungskapazitäten wurde weiteres Fachpersonal eingestellt, wodurch die bisherige Belegungsbegrenzung durch das Landratsamt gelockert und somit die wirtschaftliche Lage des Pflegeheims verbessert werden konnte.Der Insolvenzverwalter führte regelmäßige Betriebsversammlungen und Einzelgespräche mit den Mitarbeitern durch, um über den aktuellen Stand zu informieren und gemeinsam Verbesserungsmaßnahmen zu prüfen. Zudem wurde die Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis intensiviert. In regelmäßigem Kontakt konnten weitere Angebote für die Bewohner geschaffen und die Wohnqualität durch gemeinsame Begehungen verbessert werden.Aufgrund vorheriger Versäumnisse litt das Pflegeheim unter einem schlechten Ruf, was die Neuakquise von Bewohnern erschwerte. Im Rahmen der Reputationswiederherstellung des Pflegeheims wurden neue Werbematerialien entwickelt, ein erweitertes Unterhaltungsprogramm für die Bewohner etabliert und bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität durchgeführt.Darüber hinaus wurden Gespräche mit der Heimaufsicht hinsichtlich einer Erhöhung der Tagessätze geführt. Auch war eine enge Zusammenarbeit mit dem Zwangsverwalter der Immobilie und der Sicherungsgläubigerin notwendig, um eine tragfähige Lösung für die marode Immobilie zu entwickeln.Die Betriebsfortführung erforderte erhebliche Controlling-Maßnahmen, insbesondere aufgrund der Komplexität und Besonderheiten des im Pflegebereich verwendeten Kontenrahmens mit über 14.000 Buchungen. Zudem waren Aussonderungsansprüche, insbesondere im Hinblick auf Taschengeldkonten der Bewohner. zu prüfen.Da im eröffneten Verfahren kein Überschuss erwirtschaftet wurde, konnte keine Massemehrung erzielt werden. Somit schlägt sich die Betriebsfortführung nicht massemehrend auf die Berechnungsgrundlage der Vergütung nieder (§ 1 Abs. 4b InsVV). Eine Vergleichsberechnung war somit obsolet.Neben der Betriebsfortführung war auch die intensive Vorbereitung und Durchführung einer übertragenden Sanierung durch den Insolvenzverwalter zu leisten. Dies stellt eine über die Regelaufgaben hinausgehende Tätigkeit dar, die zuschlagsfähig ist. Es wurden zahlreiche Interessenten lokal und überregional angesprochen, u.a. per E-Mail, telefonisch sowie über persönliche Gespräche. Die Medien berichteten über das Verfahren, was zusätzlich zu Anfragen von Investoren führte. Interessenten wurde die Möglichkeit zur Besichtigung eingeräumt; mit mehreren potenziellen Käufern wurden vertiefte Gespräche geführt.Letztlich gaben drei Interessenten Angebote ab, deren Inhalte detailliert diskutiert und unter Einbeziehung des dinglich gesicherten Kreditinstituts erörtert wurden. Der Investorenprozess erstreckte sich über mehrere Monate und umfasste den Austausch von über 600 E-Mails, zahlreichen Telefonaten und die Bereitstellung einer Vielzahl an Unterlagen. Letztlich konnte der Investorenprozess erfolgreich abgeschlossen und die Übertragung an einen geeigneten Erwerber umgesetzt werden. Im Zuge der Übertragung waren u.a. Rechnungszuordnungen zur Insolvenzschuldnerin und dem Erwerber zu prüfen sowie die Abwicklung der Taschengeldkonten der Bewohner und Ansprüche gegenüber öffentlicher Kassen vorzunehmen.Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 4 Abs. 1 d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt - BGH NZI 2004, 251 (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 32).Im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten war der Insolvenzverwalter umfassend tätig. Zu Beginn des Verfahrens waren 47 Arbeitnehmer beschäftigt, im weiteren Verlauf stieg die Zahl auf 52 an. Diesbezüglich waren die bestehenden Arbeitsverhältnisse einer Überprüfung zu unterziehen und darüber hinaus wurden die bestehenden Arbeitsverträge an die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn, angepasst.Trotz des im Pflegebereich erheblichen Fachkräftemangels gelang es, durch eine kontinuierliche, transparente Kommunikation insbesondere im Rahmen regelmäßig durchgeführter Betriebsversammlungen ein hohes Maß an Stabilität in der Belegschaft zu schaffen. Dadurch konnten (Eigen-)Kündigungen durch das Personal vollständig vermieden werden.Um die vom Landratsamt auferlegten Belegungsgrenzen perspektivisch aufheben zu können, wurde gezielt qualifiziertes Fachpersonal eingestellt. Die Personalakquise erfolgte dabei nicht nur im Inland, sondern auch im europäischen und außereuropäischen Ausland ein Aufwand, der sowohl arbeitsorganisatorisch als auch kommunikativ eine zusätzliche Belastung darstellte. Hierzu waren vom Insolvenzverwalter die entsprechenden Arbeitsverträge zu erstellen und bei nichteuropäischen Mitarbeitern bei der Beantragung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu unterstützen.Besondere Aufmerksamkeit erforderte auch die Verwaltung der von der Schuldnerin lediglich genutzten, nicht jedoch im Eigentum stehenden Immobilie. Zahlreiche bauliche und technische (Sofort-)Maßnahmen waren erforderlich, um den Weiterbetrieb des Pflegeheims zu ermöglichen. Seitens der zuständigen Heimaufsicht wurde die Fortführung des Betriebs nur unter der Bedingung gestattet, dass konkrete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und Sicherheit der Heimbewohner umgehend eingeleitet werden.Unmittelbar nach Verfahrenseröffnung waren daher dringend notwendige Reparaturen an der Heizungsanlage sowie am Aufzug vorzunehmen, um den weiteren Betrieb des Pflegeheims überhaupt zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde ein umfassendes Sanierungskonzept entwickelt, das insbesondere eine künftige Ein-Zimmer-Belegung vorsieht und damit sowohl bauliche als auch strukturelle Veränderungen erforderlich machte.Über die gesamte Verfahrensdauer hinweg war sicherzustellen, dass trotz erheblicher baulicher Mängel ein sicherer und gesetzeskonformer Pflegebetrieb gewährleistet blieb. Dies setzte insbesondere die Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften voraus, etwa durch die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen. Die Maßnahmen erfolgten in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden und stellten einen zusätzlichen Aufwand für die Verfahrensabwicklung dar.Im Rahmen der Fortführung des schuldnerischen Pflegebetriebs wurden verschiedene Tätigkeiten durch den Insolvenzverwalter erbracht, die zwar für sich betrachtet anspruchsvoll erscheinen mögen, jedoch unmittelbar mit der Betriebsfortführung verbunden sind und daher bei der Bemessung eines Zuschlags einheitlich zu berücksichtigen sind.So ergab sich im Zuge der Fortführung eine erhöhte Anzahl an Verfahrensbeteiligten und Gläubigern. Die damit einhergehenden Kommunikations- und Abstimmungsprozesse stellen jedoch keinen eigenständigen Zuschlagsgrund dar, sondern sind Ausfluss der fortgeführten betrieblichen Tätigkeit. Eine isolierte Berücksichtigung dieses Umstands bei der Zuschlagsfestsetzung scheidet aus; vielmehr ist dieser Mehraufwand im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Betriebsfortführung zu würdigen.Gleiches gilt für das erhebliche öffentliche und mediale Interesse am Verfahren. Die hiermit verbundenen Tätigkeiten etwa im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, zur Imagepflege des Betriebs, zur Unterstützung der Bewohnerakquise oder zur Stärkung des Vertrauens von Angehörigen und externen Partnern sind integrale Bestandteile der Unternehmensfortführung. Die Medienarbeit stellt demnach keinen eigenständigen Zuschlagsgrund dar, sondern ist durch den Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung vollständig abgegolten (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn. 229, beck-online).Darüber hinaus begründet die Dauer des Verfahrens für sich genommen keinen zusätzlichen Vergütungszuschlag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Zuschlag allein bei nachweislich gestiegenem Arbeitsaufwand in Betracht. Ein bloßer Rückgriff auf die Länge des Verfahrens genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 IX ZB 34/13). Im vorliegenden Verfahren wurde auf die Verfahrensdauer abgestellt, ohne dass ein darüber hinausgehender qualitativer oder quantitativer Mehraufwand dargelegt ist. Eine gesonderte Zuschlagsgewährung scheidet deshalb insoweit aus.Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.12.2023 Bezug genommen.Auch wenn das Gericht im Rahmen der Zuschlagsprüfung einzelne Zuoder Abschläge festsetzt, hat es entsprechend der ständigen Kommentarliteratur in einer abschließenden Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Tätigkeitsüberschneidungen sowie einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsprüfung den maßgeblichen Gesamtzuschlag bzw. Gesamtabschlag festzulegen (vgl. Haarmeyer/Mock (InsVV, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn. 320, beck-online).Im Rahmen dieser abschließenden Bewertung sieht das Gericht unter Berücksichtigung der Komplexität, des außergewöhnlich hohen Aufwands im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, den erheblichen Abstimmungs und Sanierungsmaßnahmen sowie der engen behördlichen Begleitung sowie die parallele Bewältigung administrativer, personeller und baulicher Herausforderungen einen Gesamtzuschlag in Höhe von auf die Regelvergütung als angemessen und sachgerecht an.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Originalbekanntmachung
11.06.2025
84 IN 543/16
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
|
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- ggf. Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insol...
84 IN 543/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- ggf. Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 11.06.2025
Originalbekanntmachung
07.08.2025
84 IN 543/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, werden in Abänderung des Beschlusses vom 18.10.2017 gem. § 11 Abs. 2 InsVV wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenz...
84 IN 543/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, werden in Abänderung des Beschlusses vom 18.10.2017 gem. § 11 Abs. 2 InsVV wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß korrigierten Antrags des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.07.2025 in Abänderung des Beschlusses vom 18.10.2017 gem. § 11 Abs. 2 InsVV.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 559.499,30 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Besonderheiten der Geschäftsführung waren vorliegend gegeben.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 150 % zu berücksichtigen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.08.2025
Originalbekanntmachung
13.08.2025
84 IN 543/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss vom 11.06.2025 wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.09.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese...
84 IN 543/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, vertr.d.d. Ernst W. Stangl, Adam-Remmele-Straße 3, 69250 Schönau, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Wieler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337953
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss vom 11.06.2025 wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.09.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 13.08.2025
Originalbekanntmachung
22.08.2025
84 IN 543/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senioren-Betreuung Stangl GmbH Haus Steinachtal, Amtsgericht Heidelberg, Az.: U 56 IN 543/16, findet mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung statt.
Das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim Amtsgericht Insolvenzgericht Heidelberg vor.
Verfügbar sind nach Abzug der Massekosten und Masseschulden € 879.916,22.
Auf die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nach dem Verteilungsverzeichnis € 4.089.483,21 betragen, entfällt eine Quote von 21,52 %.
Amtsgericht Heidelberg, 22.08.2025
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