Einstellung des Verfahrens Baden-Württemberg HRB 745396

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Insolvenzprofil

Sensei Sushi GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Östliche Karl-Friedrich-Straße 81, 75175 Pforzheim
Handelsregister
Mannheim, HRB 745396
EUID
DEB8535.HRB745396

Insolvenzgericht

Gericht
Pforzheim
Aktenzeichen
2 IN 248/23
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Der Betrieb eines Sushi Lieferservice.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sensei Sushi GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Anna Grauberger, ist am 08.04.2026 durch das Amtsgericht Pforzheim wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden.

Originalbekanntmachung

09.04.2026

2 IN 248/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sensei Sushi GmbH, Östliche Karl-Friedrich-Straße 81, 75175 Pforzheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Anna Grauberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 745396 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Pforzheim Lindenstraße 8 75175 Pforzheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 ...

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