Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SOEA-Ambulance UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bahnhofstraße 120, 75417 Mühlacker
Handelsregister
Mannheim, HRB 740130
EUID
DEB8535.HRB740130
Insolvenzgericht
Gericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
3 IN 243/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Person
Peter Jürges
Adresse
Gutenbergstraße 4, 79183 Waldkirch
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe sowie in medizinischen Berufen, Dienstleistungen im Bereich des Rettungs- und Sanitätsdienstes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOEA-Ambulance UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Ludwigsburg. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Peter Jürges wurden durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Die Berechnung der Vergütung berücksichtigte einen Vermögenswert von 86.777,08 EUR, wobei der sicherungsübereignete Fuhrparkbestand aufgrund erheblicher Befassung des Verwalters einbezogen wurde. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % wurde aufgrund der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs, erschwerten Betriebsfortführung und Vorfinanzierung der Gehälter als angemessen erachtet. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der bis zum 27.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 03.06.2024 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
23.01.2024
3 IN 243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SOEA-Ambulance UG (haftungsbeschränkt), Oscar-Walcker-Straße 26, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Schurlik
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740130
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Peter Jürges, Gutenbergstraße 4, 79183 Waldkirch, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, e...
3 IN 243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SOEA-Ambulance UG (haftungsbeschränkt), Oscar-Walcker-Straße 26, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Schurlik
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740130
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Peter Jürges, Gutenbergstraße 4, 79183 Waldkirch, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.08.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 86.777,08 EUR auszugehen. Gemäß § 11 Abs. 1 InsVV werden der Berechnungsmasse auch Vermögensgegenstände hinzugerechnet, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestehen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit diesen befasst. Vorliegend wurde der sicherungsübereignete Fuhrparkbestand der schuldnerischen Gesellschaft bei der Berechnungsmasse berücksichtigt. Da der vorläufige Insolvenzverwalter intensive Verhandlungen mit dem Sicherungsgläubiger führen musste, um die Herausgabe der für den Fortgang des Betriebs des schuldnerischen Unternehmens notwendigen Fahrzeuge nebst Fahrzeugbriefen zu erreichen, war von einer erheblichen Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 InsVV auszugehen. Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag vom 25.08.2023 wird verwiesen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.08.2023 wird Bezug genommen. Der Zuschlag erschien aufgrund der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs, der erschwerten Betriebsfortführung sowie der Vorfinanzierung der Gehälter angemessen und war entsprechend festzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 21.01.2024
Originalbekanntmachung
29.04.2024
3 IN 243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SOEA-Ambulance UG (haftungsbeschränkt), Oscar-Walcker-Straße 26, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Schurlik
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740130
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 27.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informa...
3 IN 243/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SOEA-Ambulance UG (haftungsbeschränkt), Oscar-Walcker-Straße 26, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Schurlik
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740130
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 27.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 26.04.2024
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