Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Walter Neff GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
In den Kuhwiesen 4, 76149 Karlsruhe
Handelsregister
Mannheim, HRB 105963
EUID
DEB8535.HRB105963
Insolvenzgericht
Gericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
60 IN 559/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Die Erforschung, Entwicklung, Konstruktion sowie industrielle Herstellung und Vertrieb von Maschinen und Maschinenelementen insbesondere auf dem Press-, Stanz- und Biegesektor für die verformende Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen aller Art sowie die industrielle Herstellung von hierfür notwendigen Werkzeugen, Automatisierungseinrichtungen und Hilfsmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Walter Neff GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Jörg Dörmann und Oliver Dörmann, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim (HRB 105963). Im Verfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt. Am 29.02.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Berechnungsmasse lag ein Vermögenswert in Höhe von 348.167,60 EUR zugrunde. Der Verwalter beantragte Zuschläge in Höhe von 58,84 % auf die Regelvergütung, begründet durch Betriebsfortführung (3 Monate, 18,84 %), Sanierungsbemühungen (40 %), Arbeitnehmerangelegenheiten (5 %) und die Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten (10 %). Die Antragsunterlagen konnten bis zum 22.03.2024 eingesehen werden. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.03.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung zu, jeweils binnen einer Notfrist von zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
01.03.2024
60 IN 559/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Walter Neff GmbH
In den Kuhwiesen 4
76149 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Jörg Dörmann und Oliver Dörmann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 105963
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1265/23 G25
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Beschluss:
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Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 29.02.2024 liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 348.167,60 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge (Betriebsfortführung: 18,84 %, Arbeitnehmerangelegenheiten: 5%, Prüfung der Ab- und Aussonderungsrechte 10% sowie Sanierungsbemührungen 40%) in Höhe von 58,84 % auf die Regelvergütung geltend gemacht. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Der Antrag kann bis zum 22.03.2024 durch Verfahrensbete...
60 IN 559/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Walter Neff GmbH
In den Kuhwiesen 4
76149 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Jörg Dörmann und Oliver Dörmann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 105963
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1265/23 G25
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Beschluss:
|
Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 29.02.2024 liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 348.167,60 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge (Betriebsfortführung: 18,84 %, Arbeitnehmerangelegenheiten: 5%, Prüfung der Ab- und Aussonderungsrechte 10% sowie Sanierungsbemührungen 40%) in Höhe von 58,84 % auf die Regelvergütung geltend gemacht. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Der Antrag kann bis zum 22.03.2024 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist nachzuweisen.
Um vorherige telefonische Terminsabsprache wird gebeten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
25.03.2024
60 IN 559/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Walter Neff GmbH
In den Kuhwiesen 4
76149 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Jörg Dörmann und Oliver Dörmann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 105963
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1265/23 G25
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von...
60 IN 559/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Walter Neff GmbH
In den Kuhwiesen 4
76149 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Jörg Dörmann und Oliver Dörmann
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 105963
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1265/23 G25
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 348.167,60 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 58,84 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.02.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate 18,84%
- umfangreiche Sanierungsbemühungen 40%
- Arbeitsnehmerangelegenheiten 5%
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten 10%
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 58,84 % gerechtfertigt.
Das Gericht hat die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, WM 2006, 1492 Rn. 10; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, zVb Rn. 6, BGH Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18 -).
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.03.2024
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