Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WILD PROJECTS AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Handelsregister
Mannheim, HRB 8233
EUID
DEB8535.HRB8233
Insolvenzgericht
Gericht
Mannheim
Aktenzeichen
IN 183/01
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Dr. Dieter Thünnesen
Gegenstand des Unternehmens
Die Produktion und Präsentation audiovisueller und multimedialer Medien für Wirtschaft und Öffentlichkeit, die Herstellung von Kino- und Fernsehproduktionen sowie die Herstellung von Programmen und deren Inhalten für die Verbreitung auf allen digitalen Trägern und in allen digitalen Netzen. Eingeschlossen ist der Handel mit den entsprechenden Lizenzen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WILD PROJECTS AG, vertreten durch Geschäftsführer Benny Berthold Weiler, ist eröffnet und läuft. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Der bestellte Insolvenzverwalter Dr. Dieter Thünnesen hat am 17.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der weiteren Auslagenpauschale gestellt. Der Restbetrag auf dem Insolvenzsonderkonto belief sich zum 10.03.2026 auf 5.770,33 Euro. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und die weiteren Auslagen in dieser Höhe festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur erforderlichen Dauer des Verfahrens. Der Insolvenzverwalter war im Zeitraum vom 01.06.2001 bis 17.02.2026 tätig. Die bereits festgesetzte Auslagenpauschale deckt die Tätigkeit bis zur Schlussrechnungslegung ab. Anschließend war eine Schlussverteilung an ca. 1.000 Gläubiger vorzunehmen. Die weitere Auslagenpauschale entspricht ca. 22 Monaten für diese Verteilung. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
15.04.2026
IN 183/01
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILD PROJECTS AG, Harrlachweg 2, 68163 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Benny Berthold Weiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 8233
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
1. Die weiteren Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Dieter Thünnesen werden gem. § 8 Abs. 3 InsVV (aF Fassung) festgesetzt auf:
5.770,33 Euro
in Worten: fünftausendsiebenhundertsiebzig 33/100 Euro
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet den Betrag in Höhe von 5.770,33 Euro der Masse zu entnehmen
|
Gründe:
|
Mit Antrag vom 17.02.2026 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der weiteren Auslagenpauschale in Höhe des Restbetrages auf dem Insolvenzsonderkonto.
Der Restbetrag beläuft sich Stand 10.03.2026 auf 5.770,33 Euro.
Dem Antrag war vollumfänglich stattzugeben.
§ 8 Abs. 3 InsVV (in der Fassung von 2001) sieht die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % im ersten Jahr und 10 % der gesetzlichen Vergütung für j...
IN 183/01
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WILD PROJECTS AG, Harrlachweg 2, 68163 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Benny Berthold Weiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 8233
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
1. Die weiteren Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Dieter Thünnesen werden gem. § 8 Abs. 3 InsVV (aF Fassung) festgesetzt auf:
5.770,33 Euro
in Worten: fünftausendsiebenhundertsiebzig 33/100 Euro
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet den Betrag in Höhe von 5.770,33 Euro der Masse zu entnehmen
|
Gründe:
|
Mit Antrag vom 17.02.2026 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der weiteren Auslagenpauschale in Höhe des Restbetrages auf dem Insolvenzsonderkonto.
Der Restbetrag beläuft sich Stand 10.03.2026 auf 5.770,33 Euro.
Dem Antrag war vollumfänglich stattzugeben.
§ 8 Abs. 3 InsVV (in der Fassung von 2001) sieht die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % im ersten Jahr und 10 % der gesetzlichen Vergütung für jedes weitere Jahr der Tätigkeit vor. Höchstens jedoch 500 DM je angefangenem Monat der Tätigkeit des Verwalters.
Berücksichtigt wird für die Verwaltertätigkeit der Zeitraum vom 01.06.2001 bis 17.02.2026.
Dies sind 24 Jahre und 9 (angefangene) Monate bzw. 297 (angefangene) Monate.
Es ergäbe sich für diesen Zeitraum eine prozentuale Auslagenpauschale von 225 % der gesetzlichen Vergütung. Bezugsgröße ist nach der geltenden Fassung der InsVV die gesetzliche Nettovergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen.
Die Auslagenpauschale von 225 % beträgt, bei der mit Beschluss vom 28.03.2012 festgesetzten Vergütung von 89.053,70 Euro, 200.370,83 Euro.
Es ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Deckelung auf 500 DM pro Monat greift.
Der Insolvenzverwalter war im Verfahren für insgesamt 297 angefangene Monate tätig.
Dies entspricht einer Auslagenpauschale von 148.500 DM = 75.926,84 Euro.
In dieser Höhe greift die Deckelung der Auslagenpauschale.
Davon ist die bereits mit Beschluss vom 28.03.2012 festgesetzte Auslagenpauschale von 31.000 Euro in Abzug zu bringen.
Es verbleibt bei einer Auslagenpauschale von 44.926,84 Euro.
Der Insolvenzverwalter beantragt jedoch lediglich die Festsetzung in Höhe des Restbetrages, also 5.770,33 Euro.
Zu berücksichtigen ist hier die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04). Dieser folgend kann die Auslagenpauschale nur für die erforderliche Dauer des Verfahrens bei ordnungsgemäßer, zügiger Durchführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht werden (Haarmeyer/Mock Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, § 8 InsVV Rn. 77).
Bei antragsgemäßer Festsetzung erhält der Insolvenzverwalter insgesamt eine Auslagenpauschale in Höhe von 36.770,33 Euro. Dies entspricht 500 DM pro Monat für rund 144 Monate und deckt relativ genau die Hälfte der Gesamtdauer des Verfahrens ab.
Die bereits festgesetzte Auslagenpauschale deckt hierbei die Tätigkeit bis zur Schlussrechnungslegung ab. Anschließend daran war jedoch noch die Schlussverteilung an ca. 1.000 Gläubiger vorzunehmen.
Die noch weiter beantragte Auslagenpauschale in Höhe von 5.770,33 Euro entspricht 500 DM für ca. 22 Monate. 22 Monate erscheint für eine Verteilung in der hier vorliegenden Größenordnung nicht zu lang bemessen.
Die weitere Auslagenpauschale war in der beantragten Höhe festzusetzen.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
oder bei dem
Landgericht Mannheim
A 1, 1
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.