Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WRS Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Beiertheimer Allee 22, 76137 Karlsruhe
Handelsregister
Mannheim, HRB 730152
EUID
DEB8535.HRB730152
Insolvenzgericht
Gericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 556/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von auch grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen im Schienenverkehr, insbesondere durch die Nutzung von Schienennetzen Dritter, Durchführung von Transporten mit eigenen oder angemieteten Schienenfahrzeugen und das Zurverfügungstellen von Personal zur Durchführung von Transporten mit Schienenfahrzeugen Dritter, der Erwerb und die Vermietung von Schienenfahrzeugen, die Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in anderen Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WRS Deutschland GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Karlsruhe. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Pier Marco Giuseppe Widmer vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Nonnenmacher. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, Rechtsanwalt Olaf Spiekermann. Dieser hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 429.841,98 EUR zugrunde. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge beantragt. Am 06.02.2024 wurde der Vergütungsantrag bekanntgegeben. Am 27.03.2024 wurde die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vorgenommen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Gestattung, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem Vermögenswert in Höhe von 1.258.992,98 EUR auszugehen. Die einfache Regelvergütung wurde berechnet, wobei 25 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters als Regelvergütung des vorläufigen Verwalters angesetzt wurden. Es wurden Zuschläge gewährt, wobei ein geltend gemachter Zuschlag in Höhe von 20 % der Regelvergütung die Grenze der Angemessenheit überstieg, dem Antrag dennoch stattgegeben wurde. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugesetzt. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
06.02.2024
30 IN 556/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRS Deutschland GmbH, Beiertheimer Allee 22, 76137 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Pier Marco Giuseppe Widmer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730152
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1148/23 G12
|
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 429.841,98 EUR zugrunde. Zuschläge wurden beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe -Insolvenzgericht- eingesehen werden.
Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten.
Es wird um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzge...
30 IN 556/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRS Deutschland GmbH, Beiertheimer Allee 22, 76137 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Pier Marco Giuseppe Widmer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730152
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1148/23 G12
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 429.841,98 EUR zugrunde. Zuschläge wurden beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe -Insolvenzgericht- eingesehen werden.
Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten.
Es wird um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.02.2024
Originalbekanntmachung
28.03.2024
30 IN 556/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRS Deutschland GmbH, Beiertheimer Allee 22, 76137 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Pier Marco Giuseppe Widmer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730152
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1148/23 G12
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag i...
30 IN 556/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WRS Deutschland GmbH, Beiertheimer Allee 22, 76137 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Pier Marco Giuseppe Widmer
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 730152
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte Part.mbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1148/23 G12
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.258.992,98 EUR auszugehen. Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV beträgt die einfache Regelvergütung des Insolvenzverwalters hieraus BETRAG EUR. Gemäß § 63 Abs. 3 InsO beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 25 % der einfachen Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Dies sind BETRAG EUR. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.Übersteigt der im vorläufigen Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. §§ 10, 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die in § 3 InsVV normierten Grundsätze sind anzuwenden, soweit sich die entsprechenden Abweichungen gegenüber dem Normalfall bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens konkret auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Verwalters hinzu zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003; ZInsO 2004, 265 ff.) und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, IX ZB 589/02; ZInsO 2004 909 ff., sowie Beschl. v. 4. November 2004, IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Die geltend gemachten Zuschläge erfüllen diese Kriterien und sind auch der Höhe nach noch angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen. Zwar übersteigt der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20% der Regelvergütung in Anbetracht der Anzahl der Arbeitnehmer die Grenze der Angemessenheit. Im Hinblick auf die trotz erheblicher Befassung unterlassene Einbeziehung von Drittrechten in die Berechnungsgrundlage konnte dem Antrag dennoch stattgegeben werden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 27.03.2024
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