Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 719336
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Insolvenzprofil
Xin-Musik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Turley-Platz 11, 68167 Mannheim
Handelsregister
Mannheim, HRB 719336
EUID
DEB8535.HRB719336
Insolvenzgericht
Gericht
Mannheim
Aktenzeichen
2 IN 2190/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Die Vermittlung, Organisation und Durchführung von künstlerischen, insbesondere musikalischen Veranstaltungen, sowie auch die Erteilung von Musikunterricht.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xin-Musik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Xinxin Zhang, wurde beim Amtsgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 2 IN 2190/25 beantragt. Zuvor waren mit Beschluss vom 04.11.2025 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, die mit Beschluss vom 02.04.2026 aufgehoben wurden. Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
08.04.2026
2 IN 2190/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Xin-Musik GmbH, Turley-Platz 11, 68167 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Xinxin Zhang
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 719336
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 04.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
08.04.2026
2 IN 2190/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Xin-Musik GmbH, Turley-Platz 11, 68167 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Xinxin Zhang
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 719336
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nac...
2 IN 2190/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Xin-Musik GmbH, Turley-Platz 11, 68167 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Xinxin Zhang
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 719336
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 02.04.2026
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