Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Atlas Components GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Daimlerstr. 6, 74582 Gerabronn
Handelsregister
Ulm, HRB 732010
EUID
DEB8537.HRB732010
Insolvenzgericht
Gericht
Delmenhorst
Aktenzeichen
12 IN 132/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion, Installation und Vertrieb von Komponenten, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaturen, Teilen und Aggregaten jeglicher Art, einschließlich kompakter Baumaschinen, Baukomponenten und Bauteile
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Components GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt und hat seine Vergütung sowie Auslagen für die Tätigkeit als (vorläufiger) Sachwalter beantragt. Das Amtsgericht Delmenhorst hat die Vergütung festgesetzt, wobei der vollständige Beschluss nicht veröffentlicht wird, da die festgesetzten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlichungspflichtig sind. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 1.255.842,01 EUR, woraus sich eine Regelvergütung ergibt, die um diverse Zuschläge (insgesamt 200 %) erhöht wurde. Zustellungskosten in Höhe von 758,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer wurden ebenfalls festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie ggf. geänderter Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 15.04.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen diese Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt. Zudem wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben.
Originalbekanntmachung
12.03.2026
12 IN 132/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Components GmbH, Daimler Straße 6, 74582 Gerabronn (AG Ulm, HRB 732010), vertr. d.: 1. Brahim Stitou, Horster Weg 87, 27751 Delmenhorst, (Geschäftsführer), 2. Gerhard Frerichs, Munderloher Straße 1, 26209 Hatten, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der...
12 IN 132/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Components GmbH, Daimler Straße 6, 74582 Gerabronn (AG Ulm, HRB 732010), vertr. d.: 1. Brahim Stitou, Horster Weg 87, 27751 Delmenhorst, (Geschäftsführer), 2. Gerhard Frerichs, Munderloher Straße 1, 26209 Hatten, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
12.03.2026
12 IN 132/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Components GmbH, Daimler Straße 6, 74582 Gerabronn (AG Ulm, HRB 732010), vertr. d.: 1. Brahim Stitou, Horster Weg 87, 27751 Delmenhorst, (Geschäftsführer), 2. Gerhard Frerichs, Munderloher Straße 1, 26209 Hatten, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die Berechnungsmasse beträgt 1.255.842,01 EUR. Es wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 200% geltend gemacht.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Delmenhorst, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
12 IN 132/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Components GmbH, Daimler Straße 6, 74582 Gerabronn (AG Ulm, HRB 732010), vertr. d.: 1. Brahim Stitou, Horster Weg 87, 27751 Delmenhorst, (Geschäftsführer), 2. Gerhard Frerichs, Munderloher Straße 1, 26209 Hatten, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insol...
12 IN 132/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Components GmbH, Daimler Straße 6, 74582 Gerabronn (AG Ulm, HRB 732010), vertr. d.: 1. Brahim Stitou, Horster Weg 87, 27751 Delmenhorst, (Geschäftsführer), 2. Gerhard Frerichs, Munderloher Straße 1, 26209 Hatten, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als (vorläufiger) Sachwalter.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.240.985,89 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 14.856,12 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.255.842,01 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Der Regelsatz für die Tätigkeit des Sachwalters beträgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Damit beträgt die Regelvergütung des Sachwalters EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge zur Regelvergütung geltend. Im Einzelnen lauten diese wie folgt:
- Vorläufige Sachwaltung 25%,
- Betriebsfortführung 50%,
- Arbeitnehmerangelegenheiten 30%,
- Sanierungsbemühungen 50%,
- Aus- und Absonderungsrechte 25%,
- Gläubigeranzahl 15%,
- Zusammenarbeit vorläufiger Gläubigerausschuss 15%.
Der Insolvenzverwalter trägt hierzu vor, dass es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" gehandelt habe. Vielmehr waren sowohl der vorläufige als auch der endgültige Sachwalter mit Erschwernissen konfrontiert gewesen, welche sich auf den Umfang und auf die Schwierigkeit ihrer Tätigkeit ausgewirkt haben.
1. Vorläufige Sachwaltung
Der Insolvenzverwalter war in der Zeit vom 14.12.2018 bis zum 27.02.2019 als vorläufiger Sachwalter tätig. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters war im gegenständlichen Zeitraum gesetzlich nicht geregelt. Zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat der BGH in zwei Entscheidungen (vgl. BGH vom 21.07.2016, IX ZB 70/14; BGH vom 22.09.2016, IX ZB 71/14) wichtige Grundsätze aufgestellt. Danach beträgt die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters 25% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Dem vorläufigen Sachwalter steht kein eigenständiger Vergütungsanspruch zu. Seine Vergütung ist als Zuschlag auf die Vergütung des Sachwalters des eröffneten Verfahrens festzusetzen. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Sachwalters.
Insoweit ist für den Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger
Sachwalter ein Zuschlag von 25% zu berücksichtigen.
Hinzu kommen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls Zu- und
Abschläge, die wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage für den
vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise wie beim Sachwalter
berechnet werden (BGH a.a.O.).
2. Betriebsfortführung
Die Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung ist ein anerkannter
Zuschlagsfaktor gem. §§ 10 i. V. m. 3 Abs. 1 lit. b InsVV (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zu gewähren ist, hängt von den Besonderheiten des Eigenverwaltungsverfahrens ab. Zu den Aufgaben eines Sachwalters bei der Betriebsfortführung gehören vor allem die
Überwachung der Geschäftsführung und auch die Kontrolle der
laufenden Geschäftstätigkeit. Die Tätigkeiten des Sachwalters während der
Betriebsfortführung stellten sich im Einzelnen wie folgt dar:
Kundengespräche sowie Gespräche mit Lieferanten im In- und
Ausland, so dass die Produktion bis zuletzt aufrechterhalten werden konnte. Einige Lieferanten hatten auf Vorkassezahlungen umgestellt, die jeweils kurzfristig ausgeglichen wurden, um eine weitere Belieferung zu gewährleisten.
Der Sachwalter kontrollierte täglich sämtliche Bestellungen sowie Zahlungen und prüfte in regelmäßigen, kurzen Abständen den Status der Liquidität anhand einer fortlaufend geführten Liquiditätsplanung.
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs lief über die Geschäftskonten der Schuldnerin bei der Commerzbank AG. Alle Zahlungsvorgänge wurden mit dem Sachwalter abgestimmt. Darüber hinaus hatte dieser sich mehrfach wöchentlich mit den Organen und Beratern der Schuldnerin ausgetauscht.
Angesichts der vorgenannten Tätigkeiten ist ein Zuschlag
von 50% angemessen.
3. Arbeitnehmerangelegenheiten
Für die Unterstützung im Sinne einer begleitenden Kontrolle und
Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei 102 Arbeitnehmern
und der Begleitung der Verhandlungen über den Personalabbau ist ein
Zuschlag in Höhe von 30,00 % angemessen.
4. Sanierungsbemühungen/ Insolvenzplan
Die Sanierung der Schuldnerin gehört nicht zu den Regelaufgaben
eines Insolvenzverwalters bzw. eines Sachwalters, so dass
diesbezüglich ein gesonderter Zuschlag gewährt werden kann.
Unmittelbar nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens
wurde, in Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und
dem (vorläufigen) Sachwalter, der branchenbekannte Spezialist Dr.
Andreas Fröhlich von der Baker Tilly Unternehmensberatung GmbH
damit beauftragt, einen M&A-Prozess aufzusetzen, einen strukturierten
Prozess zur professionellen Identifikation und Ansprache möglicher
Investoren zu beginnen.
Ein überdurchschnittlicher Arbeits- und Koordinationsaufwands ging
insoweit mit der Durchführung des M&A- Prozesses einher. Je
nach Umfang der Tätigkeit kann bereits der Zuschlag für die
Durchführung eines M&A-Prozesses nach Ansicht von Literatur
(Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO, 9. Aufl. 2018, § 3
Rn. 21) und Rechtsprechung (LG Mönchengladbach, ZIP 1986, 1588;
LG Siegen, ZIP 1988, 326; LG Bonn, ZIP 1991, 45) bis zu 100%
betragen. Im vorliegenden Fall erscheint im Zusammenhang mit der Abstimmung und
Verhandlungsbeteiligung betreffend die Sanierungsbemühungen ein Zuschlag von 50% angemessen.
5. Aus- und Absonderungsrechte
Die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten erfordert eine nicht
nur nennenswerte Befassung mit den bestehenden Aus- und
Absonderungsrechten (vgl. BGH v. 21.02.2008 -IX ZB 232/06).
Vorliegend mussten schon während der Phase der vorläufigen
Eigenverwaltung Sonderrechte in Gestalt von einfachen, erweiterten
und verlängerten Eigentumsvorbehalten abgelöst werden, um die Weiterverarbeitung von Warenvorräten durch die Schuldnerin sicherzustellen.
Auch hat der (vorläufige) Sachwalter sich mit den Aus- und
Absonderungsrechten im Rahmen der geplanten Investorenlösung in
erheblichem Umfang befasst, dies betraf insbesondere das
Vermieterpfandrecht an dem vorhandenen Anlagevermögen. Auch
wenn diese im Ergebnis scheiterte.
Insoweit erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25% angemessen.
6. Gläubigeranzahl
Das Verfahren war vorliegend von einer hohen Gläubigeranzahl
geprägt. Bis zur Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren am
04.06.2019 erfolgten 174 Forderungsanmeldungen von 166
Gläubigern.
Der Sachwalter ist verpflichtet, eingehende Forderungsanmeldungen
zu prüfen, die Insolvenztabelle zu führen und diesbezügliche
Korrespondenz mit den entsprechenden Gläubigern zu führen. Der
damit einhergehende Zeitaufwand ist, sofern die Zahl der Gläubiger
den Normalfall überschreitet, mit einem Zuschlag zu honorieren. Ab
einer Gläubigeranzahl von 100 gewährt die Rechtsprechung regelmäßig
einen Zuschlag für die mit der höheren Anzahl an Gläubigern
verbundene Mehrarbeit des Insolvenzverwalters/ Sachwalters (vgl. z.
B. AG Göttingen, ZInsO 1999, 482; AG Bonn ZInsO 2000, 55; LG
Braunschweig, ZInsO 2001, 552 ff.).
Im Zusammenhang mit der, den Normalfall überschreitenden,
Gläubigeranzahl war eine Vielzahl an Anfragen seitens der Gläubiger
über den Sachstand zu beantworten. Darüber hinaus lag der Prüfungs- und
Bearbeitungsaufwand eingehender Forderungsanmeldungen über
dem gewöhnlichen Maße.
Die Rechtsprechung erachtet in betreffend die Gläubigeranzahl
vergleichbaren Insolvenzverfahren einen Zuschlag in Höhe von bis zu
50% als angemessen (vgl. bspw. AG Bonn, ZInsO 2000, 55). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 15% angemessen.
7. Zusammenarbeit vorläufiger Gläubigerausschuss
Auf Antrag der Schuldnerin sowie des vorläufigen Sachwalters setzte
das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15.01.2019 einen vorläufigen
Gläubigerausschuss ein.
Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses, welcher auch
nach Verfahrenseröffnung durch Beschluss vom 27.02.2019
beibehalten wurde, hat zu erheblichen zeitlichen Inanspruchnahmen
des Sachwalters geführt. Der gesetzlichen Konstruktion nach
unterstützt und überwacht der (vorläufige) Gläubigerausschuss
Schuldner und Sachwalter. Im vorliegenden Fall waren schon während
der Phase der vorläufigen Sachwaltung neben den die
Betriebsfortführung betreffenden Fragen Entscheidungen zu der
Übertragung des Unternehmens zu treffen.
Die eigenverwaltende Schuldnerin und der Insolvenzverwalter als (vorläufiger) Sachwalter haben sich mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss eng abgestimmt. Nach der konstituierenden Sitzung am 23.01.2019 haben bis zur Überleitung in
das Regelinsolvenzverfahren 3 Ausschusssitzungen stattgefunden.
Dort wurde, neben den üblichen Beschlüssen der konstituierenden
Sitzung (Geschäftsordnung, Kassenprüfung, Versicherungsfragen,
etc.), intensiv über alle verfahrenswesentlichen Fragen diskutiert.
Insoweit unterscheidet sich das Verfahren erheblich vom Durchschnittsfall und rechtfertigt einen Zuschlag in Höhe von 15%.
8. Gesamtabwägung
Der durch die oben dargestellte intensive Einbindung und
Unterstützung im Sinne einer begleitenden Kontrolle angefallene
Mehraufwand und unter Berücksichtigung partieller Überschneidungen
rechtfertigt im Rahmen einer Gesamtabwägung einen Gesamtzuschlag
in Höhe von 200%.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 758,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 271 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 02.04.2026
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