Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bucher Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Osttangente 1, 73054 Eislingen
Handelsregister
Ulm, HRB 739487
EUID
DEB8537.HRB739487
Insolvenzgericht
Gericht
Göppingen
Aktenzeichen
1 IN 53/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Wahl
Adresse
Karlstraße 33, 89073 Ulm
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung und Erhaltung des eigenen Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen, insbesondere bei der Emil Bucher Immobilien GmbH & Co. KG mit Sitz in Eislingen/Fils.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, vertreten durch Geschäftsführer Andreas Lothar Werther, ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wahl ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 148,53 EUR festgestellt worden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 18.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Es wird festgestellt, dass für eine Schlussverteilung keine Masse zur Verfügung steht, da die vorrangig zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens die vorhandenen Mittel aufzehren. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen beantragt; der Antrag wurde mit Beschluss vom 25.03.2026 festgesetzt. Dabei wurde eine Regelvergütung von 6.561,21 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 40 % sowie die gesetzlichen Auslagenpauschalen berücksichtigt. Die Berechnungsgrundlage betrug 16.403,02 EUR. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
05.03.2026
1 IN 53/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, Früher Bucher Immobielien GmbH, Osttangente 1, 73054 Eislingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lothar Werther
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 739487
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Wahl hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 40 % geltend gemacht. Die Berechnungsgrundlage beläuft sich auf 16.403,02 EUR. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.03.2026 gegeben.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
27.03.2026
1 IN 53/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, Früher Bucher Immobielien GmbH, Osttangente 1, 73054 Eislingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lothar Werther
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 739487
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Am...
1 IN 53/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, Früher Bucher Immobielien GmbH, Osttangente 1, 73054 Eislingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lothar Werther
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 739487
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Göppingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 148,53 € zu berücksichtigen.
Es wird festgestellt, dass für eine Schlussverteilung keine Masse zur Verfügung steht (§§ 196, 197 InsO).
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 25.03.2026
Originalbekanntmachung
27.03.2026
1 IN 53/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, Früher Bucher Immobielien GmbH, Osttangente 1, 73054 Eislingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lothar Werther
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 739487
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 148,53 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 25.03.2026
Originalbekanntmachung
27.03.2026
1 IN 53/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, Früher Bucher Immobielien GmbH, Osttangente 1, 73054 Eislingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lothar Werther
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 739487
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wahl, Karlstraße 33, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung inkl. Zuschlag
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einsc...
1 IN 53/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABC Immobilien Abwicklungsgesellschaft mbH, Früher Bucher Immobielien GmbH, Osttangente 1, 73054 Eislingen, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lothar Werther
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 739487
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wahl, Karlstraße 33, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung inkl. Zuschlag
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 16.403,02 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.561,21 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 6.561,21 EUR zugrunde gelegt.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Verwaltung und Verwertung der BetriebsimmobilieGem. § 3 Abs. 1 b) InsVV kann ein Zuschlag berücksichtigt werden, wenn eine Immobilie verwaltet wurde und hierdurch keine entsprechende Mehrung der Masse erfolgt ist.
Auch die Verwaltung eines einzelnen Objekts kann bereits eine den Regelsatz übersteigende Vergütung rechtfertigen, vgl. BGH, Beschluss vom 24. 1. 2008 - IX ZB 120/07.
Vorliegend ist das Grundstück, auf dem sich der Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft befand im Wege der Anwachsung nach § 738 BGB auf die Schuldnerin übergegangen. Die Immobilie wurde sodann von dem Insolvenzverwalter verwaltet.
Da die Immobilie mehr als wertausschöpfend belastet war, ist keine Massemehrung durch die Verwaltung und Verwertung erfolgt.
Insoweit findet diese Tätigkeit bei der Berechnung der Regelvergütung keine Berücksichtigung. Dies ist durch den beantragten Zuschlag auszugleichen.In der Gesamtschau stellt sich der beantragte Zuschlag als angemessen dar.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 25.03.2026
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