Antragsverfahren Baden-Württemberg HRB 726158

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Insolvenzprofil

Driver's Club GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ulmer Straße 12, 73037 Göppingen
Handelsregister
Ulm, HRB 726158
EUID
DEB8537.HRB726158

Insolvenzgericht

Gericht
Göppingen
Aktenzeichen
3 IN 458/25
Phase
Antragsverfahren

Gegenstand des Unternehmens

Betrieb einer Fahrschule für Kraftfahrzeuge aller Art

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Ulm hat über den Antrag der Driver's Club GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Göppingen einzureichen.

Originalbekanntmachung

27.04.2026

3 IN 458/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Driver's Club GmbH, Ulmer Straße 12, 73037 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Murat Fakili Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 726158 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an ...

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