Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EGON GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Waldseer Straße 3, 88400 Biberach an der Riß
Handelsregister
Ulm, HRB 726926
EUID
DEB8537.HRB726926
Insolvenzgericht
Gericht
Ravensburg
Aktenzeichen
20 IN 422/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Oliver Bauer
Adresse
Rosengasse 15, 89073 Ulm
Gegenstand des Unternehmens
Die Organisation von Veranstaltungen und Events, der Gastronomiebetrieb sowie die Navigation.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EGON GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Ravensburg. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Oliver Bauer als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 26.01.2026 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, woraufhin das Gericht die Beträge festgesetzt hat. Der Verwalter war bereits seit dem 26.09.2023 beauftragt und ab dem 09.10.2023 als starker vorläufiger Verwalter tätig. Bei der Vergütungsfestsetzung wurde ein Vermögenswert von 21.766,66 EUR zugrunde gelegt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 22,41 % aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs länger als zwei Monate als angemessen erachtet wurde. Zudem hat der Insolvenzverwalter am 03.05.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Das Gericht hat die Zustellung dieser Anzeige angeordnet und die Einreichung eines Verzeichnisses der beteiligten Massegläubiger binnen zwei Wochen gefordert.
Originalbekanntmachung
06.05.2024
20 IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGON GmbH, Waldseer Straße 3, 88400 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfram Pfeifer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 726926
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 03.05.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 06.05.2024
|
2. Bestätigung für Internetveröffentlichung zur Akte nehmen
3. Inhalt Schreiben ITS:
|
ich ersuche Sie, die Zustellungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 03.05.2024 gemäß dem Eröffnungsbeschluss durchzuführen. Ein vollständiges Verzeichnis der beteiligten Massegläubiger bitte ich binnen 2 Wochen einzureichen. Die von Ihnen nach §§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO, 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten Vermerke bitte ich unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Originalbekanntmachung
27.01.2026
20 IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGON GmbH, Waldseer Straße 3, 88400 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfram Pfeifer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 726926
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Bauer, Rosengasse 15, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufig...
20 IN 422/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGON GmbH, Waldseer Straße 3, 88400 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfram Pfeifer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 726926
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Bauer, Rosengasse 15, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.01.2026. Der vorläufige Verwalter war in der Zeit vom 26.09.23 bis zum 01.12.2023 beauftragt, ab 09.10.2023 als starker vorläufiger Verwalter.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 21.766,66 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 22,41 % gerechtfertigt. Der vorläufige Verwalter hat nämlich den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin länger als zwei Monate fortgeführt. Wegen des Mehraufwands, der erhöhten Haftung und unter Berücksichtigung des Fortführungsgewinns ist die festgesetzte Vergütung auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Mit Regelvergütung ist die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters und nicht des Insolvenzerwalters gemeint.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 27.01.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.