Vorläufige Maßnahmen Baden-Württemberg HRB 702051

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

Fertigteilwerk Hirschmühle GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hirschmühlenstraße 24, 73527 Schwäbisch Gmünd
Handelsregister
Ulm, HRB 702051
EUID
DEB8537.HRB702051

Insolvenzgericht

Gericht
Aalen
Aktenzeichen
4 IN 253/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Fritz Zanker
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon
0711 7696880
E-Mail
stuttgart@pluta.net
Fax
0711 76968850

Gegenstand des Unternehmens

Herstellung und Vertrieb von Bauelementen aller Art sowie Handel mit diesen Produkten.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Aalen hat am 28.05.2024 über den Antrag der Fertigteilwerk Hirschmühle GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Da noch keine Entscheidung über den Antrag ergangen ist, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Fritz Zanker bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt. Über Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens ist nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verfügen. Die Schuldnerin darf über Bankkonten und Außenstände nicht mehr verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

28.05.2024

4 IN 253/24 | In dem Verfahren über den Antrag Fertigteilwerk Hirschmühle GmbH, Hirschmühlenstr. 24, 73527 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Eberhardt Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 702051 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.05.2024 um 12:25 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Fritz Zanker Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart Telefon: 0711 7696880, Fax: 0711 76968850 stuttgart@pluta.net bestellt. Verfügu...

Originalbekanntmachung

23.07.2024

4 IN 253/24 | In dem Verfahren über den Antrag Fertigteilwerk Hirschmühle GmbH, Hirschmühlenstr. 24, 73527 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Eberhardt Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 702051 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.07.2024 um 16:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 28.05.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstige Anordnungen fort. 3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten). Hinweis...

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