Herstellung und Vertrieb von Vorrichtungen, Werkzeugen und Maschinen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HBtec GmbH in Iggingen ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die Tätigkeit unter der Aufsicht einer vorläufigen Eigenverwaltung ausübt. Der vorläufige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehr, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung wurde der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens in Höhe von 230.282,89 EUR zugrunde gelegt. Die Regelvergütung wurde gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festgesetzt. Da das Verfahren eine Betriebsfortführung für knapp zwei Monate umfasste, wurde die Regelvergütung um 15 % erhöht, was durch eine Vergleichsberechnung gerechtfertigt war. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wurde den Beträgen hinzugefügt. Die Auslagenpauschale wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vorläufige Sachwalter erhält die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
05.03.2026
3 IN 385/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HBtec GmbH, Osterwiesenstr. 33, 73574 Iggingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hartung und Frank Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732502
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hezel Hancke Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Joh.-Phil.-Palm-Straße 39, 73614 Schorndorf, Gz.: 398/24 8
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehr, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Be...
3 IN 385/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HBtec GmbH, Osterwiesenstr. 33, 73574 Iggingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hartung und Frank Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732502
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hezel Hancke Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Joh.-Phil.-Palm-Straße 39, 73614 Schorndorf, Gz.: 398/24 8
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehr, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 230.282,89 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 12a InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung zugrunde lag. Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 11.02.2026 zu entnehmen. Eine wesentliche Befassung hat im Antragsverfahren weder mit der Betriebs- und Geschäftsausstattung noch mit dem Fahrzeug stattgefunden, sodass hier lediglich die Werte nach Abzug der Absonderungsrechte berücksichtigt wurden.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 5.268,18 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für knapp 2 Monate
Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Die erforderliche Vergleichsberechnung wurde vom vorl. Sachwalter vorgenommen, s. Bl. 412 d. A.. Die Vergleichsberechnung hat einen errechneten Zuschlag von 14,77 % ergeben, welcher aufgerundet 15 % ergibt. Folglich kann der beantragte Zuschlag gewährt werden. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2026 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.03.2026
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